Die neue Verordnung gilt ab Sonntag und bringt mehr Abstandsvorgaben und strengere NMS-Pflicht mit sich.
Der Mund-Nasen-Schutz muss künftig eng anliegen. Gesichtsschilde und Kinnvisiere sind nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist mit 7. November 2020 verboten. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen – etwa eine unterirdische Passage – ist wie bei Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben. Er ist auch in U-Bahn-Stationen, auf Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen verpflichtend. Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss das durch eine ärztliche Bestätigung nachweisen.
Der Abstand von einem Meter im öffentlichen Raum wird wieder als rechtsverbindlich verankert. Ausnahmen: Personen, die in einem Haushalt leben, Gruppen bis höchstens sechs Personen plus maximal sechs Kinder bis 18 Jahre, Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen. Im Flugzeug sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand in Ausnahmefällen unterschritten werden. Daher ist hier der MNS verpflichtend.
Neu ist, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen. Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände.
Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenwohnheimen besteht ab Sonntag auch für Bewohner in nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen eine NMS-Verpflichtung. Ausgenommen sind jene, denen das aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Bei allen Schutzmaßnahmen sollen Härtefälle vermieden werden.
Was Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen betrifft, dürfen im Amateurbereich künftig nur noch sechs Personen indoor und zwölf Personen outdoor teilnehmen. Bei Begräbnissen wird die Teilnehmerzahl mit 100 limitiert.
Ab heute sind 21 Bezirke beziehungsweise Regionen in sieben Bundesländern neu auf Rot gestellt. Einzig Kärnten hat noch keinen roten Bezirk.