Ich möchte sagen können: Jetzt will ich sterben!

Gottfried R. will sterben, um sein Leid und die Schmerzen hinter sich zu lassen. Der legale assistierte Suizid öffnet neue Wege, die nicht allen behagen.

Zum Glück gibt es nun auch in Österreich diese Möglichkeit“, zeigt sich der Mürzzuschlager Gottfried R. erleichtert über das neue Gesetz, das seit Jahresbeginn den „assistierten Suizid“ straffrei stellt. Und er hat sich bereits ganz intensiv damit beschäftigt und bereitet alles für eine Sterbeverfügung vor. „Ich stoße aber immer wieder auf Hürden. Man weiß nicht wirklich, wo man Informationen bekommt und Zuständige findet – ich telefoniere da die ganze Zeit herum. Obwohl das Gesetz da ist, sind keine Ärzte dafür zu finden. Mittlerweile habe ich allerdings eine Medizinerin. Einen Notar suche ich nach wie vor.“

Was sein Ende angeht, hat der 88-jährige ganz klare Vorstellungen – sogar die Tageszeit ist bereits festgelegt: „Es soll möglichst in der Früh sein. Gut essen möchte ich davor noch – mit meiner Familie. Mit ihr habe ich bereits alles geklärt,“ schildert Gottfried R. ganz nüchtern sein Vorhaben und erzählt, was ihn zu dieser Entscheidung geführt hat:

„Ich bin 88 und habe eine Reihe von gesundheitlichen Problemen. Vor allem in den letzten vier Jahren ist da einiges zusammengekommen. Eine folgenschwere Eppstein Bar-Erkrankung, eine Darmoperation, Probleme rund um den Harntrakt und Anderes. Ich verbringe immer mehr Zeit im Bett, kann gerade einmal 200 Meter gehen. Zurzeit geht nicht einmal das. Die Schmerzen werden mehr: im Rückgrat, im Urintrakt. Solange ich kann, möchte ich daher alles rund um mein Sterben selbst regeln. Ich war zeitlebens ein selbstbestimmter Mensch; daher will ich auch mein Ende nicht in die Hände anderer Menschen legen. Der Gedanke, nur noch auf Andere angewiesen
zu sein, ist für mich unerträglich.“

Doch dann setzt der selbstbestimmte Pensionist mit kräftiger Stimme nach: „Noch lebe ich! Und ich lebe gerne! Ich hätte mir früher nicht vorstellen können, dass ich unter diesen Umständen überhaupt Freude am Leben haben kann. Es wundert mich selbst, dass das jetzt so ist. Aber es ist so.“ Dennoch: „Mein Körper wird merklich schwächer, es kommen verstärkt Schmerzen. Schauen wir einmal, wie lange ich das mitmache. Für den Zeitpunkt, an dem ich nicht mehr möchte, stelle ich aber das Gift bereit.“

„Welche Ethik steckt dahinter?“

Wenn andere das als unmenschlich bezeichnen oder davon abraten, wird Gottfried R. emotional: „Was ist daran so unmenschlich? Ich bekomme regelrecht Aggressionen, wenn Leute das Sterben mit aller Gewalt verhindern wollen, andere förmlich zum Leben zwingen. Was haben diese Leute davon? Welche Ethik steckt dahinter, einen todkranken Körper am Leben halten zu wollen und zu sagen, dass jede dieser schmerzvollen Minuten wertvoll sei? Wer bestimmt, was Lebensqualität ist? Das ist doch für jeden Menschen anders! Ich möchte sagen können: JETZT will ich sterben!“

Wer bereit wie Gottfried R. sein will, um sein Leben aus eigenem Willen zu beenden und dabei Hilfe in Anspruch zu nehmen, hat dazu in Österreich seit Anfang 2022 die legale Möglichkeit. Der Nationalrat hat dafür die Voraussetzungen geschaffen und folgt einem Weg, den schon einige andere Staaten eingeschlagen haben. Recherchen von Abenteuer Alter zeigen, dass durchaus viele Menschen wie Gottfried R. an dieser Möglichkeit interessiert sind. Michaela Wlattnig, die steirische Patienten- und Pflegeanwältin, beobachtet die Dinge seit Jahresbeginn gewissermaßen amtlich. Die Menschen berichten von ihren Leiden und wollen vorbereitet und informiert sein, für den Fall, „dass es ihnen schlechter geht“. Der überwiegende Teil von ihnen hat (noch) keine konkreten Absichten. Wie Gottfried R. stoßen die Betroffenen aber auf Hürden. Laut Wlattnig fragen Menschen in der Patienten- und Pflegeanwaltschaft, welche Ärzte die vorgeschriebenen Beratungen machen, und ihre MitarbeiterInnen können ihnen manchmal nicht die gewünschte Antwort geben. Die Ärzteschaft scheint in dieser Hinsicht sehr zurückhaltend zu sein.

Die Suche nach dem geeignetem Arzt

Für Herwig Lindner, Präsident der Ärztekammer Steiermark, steht im Vordergrund, dass die Beteiligung für Ärztinnen und Ärzte freiwillig ist: „Vergessen wir nicht: Menschen ergreifen diesen Beruf, um Leben zu bewahren, nicht um es zu beenden.“ Angesprochen auf Probleme bei der Ärztesuche empfiehlt Lindner, dass der erste Kontakt immer die Hausärztin oder der Hausarzt sein sollte. Weitere MedizinerInnen mit palliativmedizinischer Spezialisierung seien über die Ärztesuche auf der Website der Ärztekammer Steiermark zu finden. Immerhin bereitet die Kammer eine fundierte Fortbildungsveranstaltung vor. Michaela Wlattnig kann die Haltung der Ärzte gut verstehen, gibt aber die Lage der Patienten zu bedenken, die wie Gottfried R. ihren Sterbewunsch nach reiflicher Überlegung verfolgen. Es sei in dieser Situation kaum zumutbar, sich auf die Suche nach einem Mediziner machen zu müssen. Dann könne es passieren, dass „irgendein Arzt irgendeine Aufklärung gibt“, was doch niemand wolle.

Die verpflichtende Beratung von Sterbewilligen durch zwei Ärzte ist der Kernpunkt der heiklen Materie. Karin Kupferschmid, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Grazer Anwaltskanzlei Piaty, Müller-Mezzin, Schoeller, verweist auf zwei entscheidende Kriterien. Die Mediziner müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass eine Person sterbenskrank und sehr schwer leidend ist, und dass sie ihren Entschluss vollkommen freiwillig und selbstbestimmt gefasst hat. Haben die Mediziner den Eindruck, dass der Einfluss Dritter eine große Rolle spielt, müssen sie besonders vorsichtig sein.

Ein Bürokratiemonster

Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die umfassende Dokumentation aller Vorgänge im neuen Sterbeverfügungsregister des Gesundheitsministeriums. Das gilt nicht nur für die Beratungen der Ärzte, sondern auch für die verpflichtenden Auskünfte der Notariate und Patientenvertretungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Sterbeverfügung, für die Apotheken und letztlich für die Leichenbeschauer. Kritiker werden im Zusammenhang mit den Dokumentationen so vieler beteiligter Stellen von einem Bürokratiemonster sprechen. Allerdings geht es hier um Leben und Tod.

Als vorerst einziges Mittel für die legale Selbsttötung ist Natrium-Pentobarbital zugelassen. Nur Apotheken sind berechtigt, es auszufolgen. Allerdings wird es für manche Menschen auch hier eine Hürde geben, gibt Alexandra Mandl zu bedenken, die Vizepräsidentin der steirischen Apothekerkammer. Wird eine langjährige Kundschaft einer Apotheke bereit sein, dieses Präparat mit seiner besonderen Wirkung in jenem Betrieb zu beziehen, dessen Personal sie so lange kennt?

Ist das Präparat im Hause, sind alle Voraussetzungen für die legale assistierte Selbsttötung gegeben. Den letzten Schritt muss die betreffende Person auf jeden Fall selbst gehen, nämlich das Mittel einzunehmen. Das kann in Tablettenform geschehen oder mit etwas Wasser verdünnt als Schlucklösung sowie zur intravenösen Injektion. Die Dosis bestimmt einer der beratenden Ärzte. Keiner von diesen darf übrigens die vom Gesetz definierte Assistenz zur Selbsttötung leisten.

Diese Hilfestellung etwa durch eine oder einen Angehörigen darf nur so weit gehen, dass diese Person dem Sterbewilligen das Mittel passiv reicht. Den Löffel zum Mund zu führen oder die Injektion in Gang zu setzen wäre ungesetzliche Sterbehilfe. Rechtsexpertin Karin Kupferschmid beschreibt die Absicht des Gesetzgebers trocken: „Menschen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu töten, können in ihrem Wunsch nicht unterstützt werden, ihr Leben zu beenden.“

Abenteuer Alter behandelt das Thema nicht aus Sensationsgier so ausführlich, sondern im Wissen um das große und ernste Interesse in seiner Zielgruppe. Deshalb machen wir an dieser Stelle den Versuch, Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die neue legale assistierte Sterbehilfe zu geben. Die vielleicht wichtigste Frage aus unserer Sicht ist die nach den Alternativen. Menschen, die großes körperliches Leid erdulden müssen und deren Krankheit unweigerlich zum Tod führt, können dieses schwere Schicksal auch ohne Selbsttötung in Würde tragen.

Anders als Gottfried R. es sieht, gehen auch sie einen selbstbestimmten Weg, wenn sie die Hilfe von Ärzten, Gesundheitsspezialisten, Angehörigen und Seelsorgern im Zusammenspiel mit der modernen Palliativmedizin und der Hospizversorgung annehmen.

Weil das Thema Sterbehilfe ein so großes ist, haben wir die 25 wichtigsten Fragen dazu zusammengetragen und sie beantwortet: https://www.abenteueralter.at/ethik-selbstbestimmung/25-fragen-und-antworten-zur-sterbehilfe/

 

 

Beitrag veröffentlicht am 27.04.2022
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25 Fragen und Antworten zur Sterbehilfe

Seit 01. Jänner 2022 ist der assistierte Suizid in Österreich straffrei. Damit ist das Thema Sterbehilfe in den sozialen Diskurs gerückt. Wir haben die 25 wichtigsten Fragen und Antworten zur Sterbehilfe zusammengetragen.

01. Ist Selbsttötung strafbar?

Grundsätzlich: nein.

02. Warum hat der Nationalrat ein Gesetz in Sachen Sterbeverfügung beschlossen?

Der Verfassungsgerichtshof hat Ende 2020 die Bestimmung des Strafrechtes aufgehoben, welche jede Art von Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos verbietet und unter Strafe stellt. Das Recht auf freie Selbstbestimmung sei auch in diesem Bereich zu respektieren. Ende 2021 beschloss der Nationalrat in diesem Sinn das Sterbeverfügungsgesetz.

03. Für wen kommt assistierte legale Selbsttötung infrage?

Für sterbenskranke, schwer leidende Menschen über 18 Jahren, die entscheidungsfähig sind. Große Leiden und Schmerzen, deren Ursache nicht unweigerlich zum Tod führt, sind kein ausreichendes Motiv.

04. Ist Tötung auf Verlangen strafbar?

Ja. Rechtlich, medizinisch und ethisch ist es ein gravierender Unterschied, eine andere Person auf deren Verlangen zu töten oder sie bei der legalen freiwilligen Selbsttötung zu unterstützen. In dem einen Fall stirbt eine sterbewillige Person von fremder Hand: Sie hat nicht die volle Handlungskontrolle, sollte sie den Vorgang etwa abbrechen wollen. Im anderen Fall wird ihr z. B. durch die Verschaffung einer tödlichen Substanz geholfen: Sie behält die Handlungskontrolle und würde ohne ihre eigene notwendige letzte Handlung nicht sterben. Wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu töten, kann im Wunsch, das Leben zu beenden, demnach nicht unterstützt werden.

05. Welche Beihilfe zur legalen Selbsttötung ist erlaubt?

Grundsätzlich nur Handlungen in Bezug auf eine Person, welche die Voraussetzungen zur Errichtung einer Sterbeverfügung zutreffen. Das Gesetz spricht von physischer Hilfeleistung für die Handlung einer Person, welche kausal zur Selbsttötung führt oder diese fördert. Zum Beispiel gilt das für die Bereitstellung von Räumlichkeiten oder das Abholen des Präparats von der Apotheke. Den Löffel mit der todbringenden Arznei der sterbewilligen Person zum Mund zu führen (weil sie das selbst nicht mehr kann), wäre Tötung auf Verlangen und somit strafbar.

06. Ist Verleitung zur Selbsttötung strafbar?

Ja. Darunter versteht man, den Entschluss einer Person zur Selbsttötung durch psychische Beeinflussung zu wecken oder zu verstärken. Das kann durch Überreden geschehen oder durch Überspielen der Todesfurcht, indem man z. B. ein probates Tötungsmittel vorschlägt.

07. Wer kann Mithilfe zur legalen Selbsttötung leisten und gibt es eine Verpflichtung dazu?

Nein. Das ist ebenso freiwillig wie der Wunsch nach einer Selbsttötung. Personen, die diese Hilfe erbringen, müssen das aus freien Stücken tun, volljährig und entscheidungsfähig sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig die Personen (Ärzte, Notare) sein, die im Sinne des Gesetzes Ausklärung leisten oder dokumentieren.

08. Werden Menschen, die legale Mithilfe bei einer Selbsttötung leisten (wollen), in irgendeiner Weise, etwa in Dokumenten, erfasst?

Diese Person müssen in der Sterbeverfügung namentlich erfasst sein. Nur sie ist gegebenenfalls zur legalen Hilfeleistung befugt.

09. Was ist die Sterbeverfügung, wer errichtet sie?

Die Sterbeverfügung ist der schriftliche Ausdruck eines Menschen, sein Leben unter den Bedingungen des Gesetzes mit Beihilfe einer anderen Person beenden zu wollen. Sie wird von dieser Person persönlich errichtet – höchstpersönlich, heißt es im Gesetz. Die Sterbeverfügung wird gemeinsam mit damit verbundenen und vorgeschriebenen Vorgängen und Dokumenten involvierter Personen (Ärzte, Notare, Apotheker, Beschauärzte) in ein staatliches Register eingetragen, für das alle Regeln des Datenschutzes gelten.

10. Was kostet eine Sterbeverfügung?

Notare werden eine Gebühr verlangen, deren Höhe ist laut Notariatskammer noch nicht festgesetzt. Dasselbe gilt analog für die ärztlichen Beratungen. Patientenvertretungen können für ihre Dienstleistungen keine Gebühren verrechnen.

11. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die sterbewillige Person muss sterbenskrank, sehr schwer leidend, über 18 Jahre alt und entscheidungsfähig sein. Zwingend ist die dokumentierte Aufklärung durch zwei verschiedene ÄrztInnen. Diese müssen sowohl über alle Belange der Selbsttötung als auch über Alternativen wie Hospiz- und Palliativversorgung, Patientenverfügung, psychotherapeutische Hilfsangebote und suizidpräventive Angebote beraten und darüber ein Dokument anlegen. Frühestens zwölf Wochen danach ist die Errichtung der Sterbeverfügung bei einem Notar oder einer Patientenvertretung möglich. Dort müssen Rechtskundige die betreffende Person über rechtliche Aspekte ihrer Absicht informieren. Der Sterbeverfügung müssen alle Dokumentierungen dieser Auskünfte beiliegen.

12. Kann ein Arzt den Wunsch einer sterbewilligen Person nach assistierter Selbsttötung zurückweisen?

Ja. Wenn diese Person nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder wenn es für ihn erkennbar ist, dass sie in ihrem Wunsch stark von Dritten beeinflusst ist.

13. Sind ÄrztInnen zur Mitwirkung an einer Sterbeverfügung verpflichtet?

Nein.

14. Wie findet man ÄrztInnen, die zur verpflichtenden Beratung bereit sind?

Der erste Schritt sollte zum Hausarzt oder einem anderen Mediziner des Vertrauens gehen. Sie werden einen Berufskollegen nennen, welcher solche Beratungen macht, oder an die Ärztekammer verweisen, damit diese solche Auskünfte erteilt. Mittelfristig wird es eine Liste von ÄrztInnen geben, die solche Beratungen machen.

15. Sind Notariate oder MitarbeiterInnen der Patientenvertretungen zur Mitwirkung an einer Sterbeverfügung verpflichtet?

Nein. Aber analog zum Vorgang bei den ÄrztInnen darf der Weg zur Sterbeverfügung nicht verschlossen werden. Zumindest in jeder Patientenvertretung muss es eine rechtskundige Person geben, die bereit ist, in diesem Sinne zu handeln. Die Notariatskammer wird eine Liste der Notariate anlegen, bei denen Sterbeverfügungen errichtet werden können.

16. Wie lange gilt eine Sterbeverfügung?

Sie verliert ihre Wirksamkeit sofort, wenn die betreffende Person das wünscht, oder sonst jedenfalls nach einem Jahr. Notariat oder Patientenanwaltschaft haben die Abschrift zu vernichten. Das Motiv des Gesetzgebers ist, dass niemand eine Sterbeverfügung gleichsam auf Vorrat errichtet und dann auf unbestimmte Zeit ein tödliches Präparat im Haus hat, weil es diese Person „beruhigt“.

17. Was passiert, wenn die Selbsttötung nach einem Jahr nicht erfolgt ist?

Ist der Wunsch aufrecht, das Leben selbst zu beenden, muss mit der Prozedur erneut begonnen werden. „Abkürzungen“ sind wahrscheinlich.

18. Können die betreffende Person selbst oder die Angehörigen eine Sterbeverfügung widerrufen?

Die sterbewillige Person kann sie jederzeit zurücknehmen oder sich trotz Sterbeverfügung entscheiden, diesen Weg dennoch nicht zu gehen. Angehörige können höchstens ihre Meinung äußern, weil nicht sie es sind, welche die Sterbeverfügung errichtet haben.

19. Wann kann die Selbsttötung stattfinden?

Die Errichtung der Sterbeverfügung ist frühestens zwölf Wochen nach verpflichtenden, dokumentierten ärztlichen Beratung möglich. Dann sind die Dauer der Vorgänge beim Notariat oder der Patientenvertretung und die Zeit zu berücksichtigen, welche die Abschrift und die Eintragung ins Register erfordert. Die Frist von zwölf Wochen kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden. Hat man die Abschrift der Sterbeverfügung in den Händen, können die diesbezüglichen Schritte gesetzt werden.

20. Welche Art der assistierten Selbsttötung sieht das Gesetz derzeit vor?

Eine entsprechende Dosis des Präparats Natrium-Pentobarbital. Es wird als Pulver, Tablette oder Lösung zur intravenösen Injektion vertrieben. Grundsätzlich kann jeder Mensch die Art seiner Selbsttötung selbst bestimmen. Auch ein Pistolenschuss verstößt gegen kein Gesetz, sofern dabei sonst niemand zu Schaden kommt.

21. Was kostet das tödliche Präparat?

Etwa 400 € je Dosis.

22. Wie bekommt man das Präparat?

Ist die Sterbeverfügung errichtet, kann jede Apotheke das Präparat an die betreffende oder an eine offiziell genannte assistierende Person abgeben. Eine Zustellung ist möglich. Alle Details der Abgabe muss die Apotheke mit dem Register kommunizieren und besonders darauf achten, ob an die Person bereits zuvor eine Dosis des Präparats ausgegeben wurde.

23. Muss jede Apotheke das Präparat führen und abgeben?

Nein, auch hier gilt die vom Gesetz betonte Freiwilligkeit. Es ist vorgesehen, dass Notariate und Patientenvertretungen eine Liste solcher Apotheken erhalten.

24. Wie muss man das Präparat zu Hause aufbewahren?

Die sterbewillige Person muss es gegen unbefugte Entnahme unbedingt sichern, am besten in einem Safe.

25. Was ist zu tun, wenn das Präparat nicht angewendet wird oder wenn Reste davon übrigbleiben?

Gibt jemand mit einer Sterbeverfügung den Sterbewillen auf, muss diese Person das Präparat an die Apotheke zurückgeben. Die Angehörigen sind nach dem Todesfall verpflichtet, Reste des Präparates, die übrig geblieben sind, zu retournieren. Die Apotheke hat diese Vorgänge sorgfältig im Register zu kommunizieren.

 

Beitrag veröffentlicht am 27.04.2022
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Alles über das Sterbeverfügungsgesetz

Seit dem 1. Jänner 2022 ist das neue Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. Damit ist der assistierte Suizid erlaubt, wenn es sich um schwer oder unheilbar Kranke handelt, die volljährig und entscheidungsfähig sind. Die wichtigen Fragen und Antworten zu diesem Thema, aufbereitet von der Notariatskammer für Steiermark.

01. Welche Personen können grundsätzlich eine Sterbeverfügung errichten?

Die sterbewillige Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichische Staatsangehörige sein. Zudem muss sie volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.

02. Welcher Krankheitszustand muss für die Errichtung einer Sterbeverfügung gegeben sein?

Eine Sterbeverfügung kann nur errichtet werden, wenn die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die gesamte Lebensführung negativ beeinflusst. Darüber hinaus muss die Krankheit einen Leidenszustand mit sich bringen, der sich nicht abwenden lässt. Ob ein solcher Leidenszustand vorliegt, ist von einer der aufklärenden ärztlichen Personen zu bestätigen.

03. Was muss bei einem Vorliegen dieses Leidenszustandes der Errichtung einer Sterbeverfügung vorangehen?

Der Errichtung einer Sterbeverfügung muss eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen vorangehen. Eine von den beiden ärztlichen Personen muss eine palliativmedizinische Qualifikation (Betreuung schwerkranker Patient:innen mit stark begrenzter Lebenserwartung) aufweisen. Das Gesetz sieht einen Mindestinhalt der ärztlichen Aufklärung vor. Sprich: Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen, Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie für suizidpräventive Beratung. Und: Die ärztlichen Personen müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.

04. Wann kann dann eine Sterbeverfügung errichtet werden?

Frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung kann eine Sterbeverfügung wirksam errichtet werden. Ausnahmsweise ist die Errichtung bereits zwei Wochen nach der ärztlichen Aufklärung zulässig, wenn eine ärztliche Person bestätigt hat, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase eingetreten ist. Sprich: Die Krankheit hat ein Stadium erreicht, die nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird.

05. Bei wem und in welcher Form kann eine Sterbeverfügung errichtet werden?

Die Errichtung einer Sterbeverfügung kann durch einen Notar bzw. eine Notarin oder einen Patientenanwalt bzw. eine Patientenanwältin erfolgen. Die Sterbeverfügung ist höchstpersönlich und schriftlich zu errichten. Das österreichische Notariat steht jedenfalls für konkrete Anfragen zur Errichtung von Sterbeverfügungen zur  Verfügung. Gerade zu Beginn wird es für die Beteiligten am zielführendsten sein, wenn sie sich direkt an die Notariatskammer für Steiermark wenden, die entsprechend Notar:innen benennen kann.

06. Was ist dabei besonders zu beachten?

Es ist der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten, ihr Leben selbst zu beenden. Dieser Entschluss muss frei und selbstbestimmt sein. Also insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte. Es besteht auch die Möglichkeit, eine oder mehrere hilfeleistende Personen in der Sterbeverfügung anzugeben, welche die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen unterstützen. Die hilfeleistenden Personen müssen volljährig und entscheidungsfähig sein.

07. Welche Details gilt es bei der Errichtung einer Sterbeverfügung seitens der Notar:innen oder Patientenanwält:innen zu beachten?

Sie müssen vor der Errichtung der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person nochmals die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung wiedergeben. Zudem ist die sterbewillige Person über rechtliche Aspekte, wie die mögliche Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen zu belehren.

08. Was geschieht mit der Sterbeverfügung?

Das Original der Sterbeverfügung ist der sterbewilligen Person auszuhändigen und eine Abschrift der Sterbeverfügung ist von Notar:innen oder Patientenanwält:innen aufzubewahren. Unmittelbar nach Errichtung der Sterbeverfügung haben Notar:innen oder Patientenanwält:innen bestimmte Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden. Wichtig: Eine Sterbeverfügung verliert nach einem Jahr ihre Wirksamkeit.

Notare in Ihrer Nähe

Welche Notarin bzw. welcher Notar in Ihrer Nähe Sterbeverfügungen errichtet, erfahren Sie auf Anfrage bei der Notariatskammer für Steiermark.
Wielandgasse 36, 8010 Graz
Tel.: 0316/82 52 560

Beitrag veröffentlicht am 06.04.2022
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