Tätigkeitsbereiche in der 24-Stunden-Betreuung

Pflege oder Betreuung – Kennen Sie den Unterschied?  Im alltäglichen Gebrauch werden die beiden Begriffe fälschlicherweise oftmals bedeutungsgleich verwendet, obwohl es sich dabei um zwei sehr unterschiedliche Bereiche mit verschiedenen Befugnissen handelt.

In Österreich gibt es das sogenannte „Hausbetreuungsgesetz“, das die rechtliche Absicherung der Betreuer:innen und der von ihnen betreuten Personen und die Durchführung der „24-Stunden-Betreuung“ garantiert. Es gilt im Zuge der Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten. Die Tätigkeitsbereiche der Betreuung gehen mit der „24-Stunden-Betreuung“ einher und umfassen die Hilfestellung bei der Haushalts- und Lebensführung sowie die Hilfe bei sonstigen notwendigen Anwesenheiten. Im Regelfall kümmern sich zwei Personenbetreuer:innen um die jeweiligen Kund:innen, die sich alle zwei Wochen abwechseln. Sie wohnen bei den zu betreuenden Personen zuhause. 

Sind spezifische pflegerische Tätigkeiten notwendig, die von Personenbetreuer:innen nicht übernommen werden dürfen, so kommt es in der Praxis auch vor, dass Personenbetreuer:innen mit Fachkräften der Gesundheits- und Krankenpflege zusammenarbeiten und ihre Kund:innen je nach ihren individuellen Bedürfnissen und gesundheitsbedingten Anforderungen gemeinsam in den eigenen vier Wänden umsorgen. Nur in Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher und schriftlicher Anordnung von Ärzt:innen oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist es Betreuungskräften gestattet, pflegerische oder ärztliche Tätigkeiten auszuführen. Dazu sind eine genaue schriftliche Anleitung und eine Unterweisung notwendig. 

Betreuungstätigkeiten:


Haushaltsnahe Dienstleistungen Zubereitung von Mahlzeiten

  • Besorgungen
  • Reinigungstätigkeiten
  • Hausarbeiten und Botengänge
  • Sorgen für gesundes Raumklima (Lüften) und Betreuung von Pflanzen und auch Tieren
  • Wäsche waschen, bügeln und ausbessern

Unterstützung bei der Lebensführung

  • Gestaltung des Tagesablaufs
  • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

Gesellschaft leisten

  • Konversation führen
  • Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
  • Begleitung bei diversen Aktivitäten

praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

  • Kofferpacken
  • Transport organisieren

 

Pflegerische Tätigkeiten, die unter Betreuung fallen, sofern keine Umstände vorliegen, welche eine Anordnung notwendig machen:

  • Unterstützung bei der
    Körperpflege
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei der Arzneimittelaufnahme
  • Unterstützung bei Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten 
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen

 

Ärztliche Tätigkeiten nach schriftlicher ärztlicher Anordnung oder Anordnung von diplomiertem Pflegepersonal

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Verbänden und Bandagen
  • Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens
  • einfache Wärme- und Lichtanwendungen

Die Übernahme von pflegerischen oder ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der oben genannten Anordnungen/Delegationen kann seitens der betreffenden Personenbetreuungskraft abgelehnt werden. Die Personenbetreuungskraft wäre von diesem Ablehnungsrecht zu informieren. Diese Möglichkeiten der Übertragung pflegerischer sowie auch ärztlicher Tätigkeiten an die Betreuungskräfte wurden nur für den Einzelfall geschaffen.
Alle erbrachten Leistungen im Zuge der 24-Stunden-Betreuung müssen regelmäßig und sorgfältig dokumentiert werden.

Entgeltliche Einschaltung
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Beitrag veröffentlicht am 15.08.2023