Erwachsenenschutzgesetz

Das Erwachsenenschutzrecht regelt die rechtliche Vertretung von Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sind, in Form eines „4-Stufen-Modells“. Über das eigene Geld, das eigene Zuhause, seinen eigenen Alltag nicht mehr verfügen zu können, bedeutet für Betroffene oft, auf die Hilfe von fremden Menschen angewiesen zu sein. Und das ist nicht immer angenehm.

Vier Stufen zu einem selbstbestimmteren Leben

Das Erwachsenenschutzgesetz setzt auf Hilfe und Unterstützung und reicht von der selbstbestimmten Vorsorgevollmacht bis zur allenfalls notwendigen gerichtlichen Entscheidung mithilfe eines Erwachsenenvertreters. Ein vierstufiges Modell soll es Betroffenen ermöglichen, so lange wie möglich ein Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu führen. Im Erwachsenenschutz steht die Vorsorgevollmacht an oberster Stelle. Wenn die betroffene Person jedoch in ihrer Entscheidungsfähigkeit schon so weit eingeschränkt ist, dass sie eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, stehen in der Praxis die gewählte, die gesetzliche und als letzter Ausweg auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung zur Wahl.

Am Bild ist Mag. Stephan Plankensteiner zu sehen.
Mag. Stephan Plankensteiner MBL, von der Notariatskammer Steiermark. © Kanizaj

Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere Vertrauenspersonen für allenfalls künftig erforderliche Handlungen vertraglich bestellen beziehungsweise bevollmächtigen.

In welchen Angelegenheiten kann man nun beispielsweise mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer für einen entscheidet, wenn man dies selbst nicht mehr kann?

  • Im medizinischen Bereich, wie etwa die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die auch mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sein könnte
  • Für allfällige erforderliche Unterbringungsmaßnahmen, wie etwa für Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnorts (Heimplatz)
  • In Vermögensangelegenheiten, die über alltägliche Geschäfte hinausgehen 
  • Für erforderliche Grundbuchsänderungen
  • Bei Verfügungen über Unternehmen/Beteiligungen
  • Für Behördenwege, Postvollmacht, Bankgeschäfte
  • Bei Geldtransaktionen etc.

Eine Vorsorgevollmacht lässt sich inhaltlich individuell gestalten. Es ist auch möglich, eine Person als Vertreter in medizinischen Angelegenheiten vorzusehen und eine andere mit der Verwaltung des Vermögens zu betrauen. 

Auch eine Art Patientenverfügung lässt sich in die Vorsorgevollmacht integrieren. So kann etwa auch geregelt werden, dass medizinische Behandlungen abgelehnt werden, die nur die Verlängerung des Sterbevorganges oder eine Verlängerung des Leidens bewirken, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen Person ein bewusstes
Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung nicht mehr zu erwarten ist.

Damit die selbst bestimmten Vertrauenspersonen umfangreich tätig werden können, muss die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, Rechtsanwalt oder beim Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine individuelle und umfangreiche Beratung eines Experten vor Abschluss einer Vorsorgevollmacht unerlässlich ist, um selbstbestimmte Vorsorge treffen zu können.

Die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht spart im Anlassfall für alle Beteiligten wichtige Zeit, unnötige Wege und natürlich auch Kosten.

Am Foto ist ein älterer Mann mit seiner Pflegerin zu sehen.
Unterschieden wird zwischen der gewählten, gesetzlichen und gerichtlichen Erwachsenenvertretung. © Ground Picture / Shutterstock.com

Die gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben.

Wenn eine Person in ihrer Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist, aber die Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht, kann sie auch bei fehlender Vorsorgevollmacht noch selbst aussuchen, wer sie vertritt, wenn das notwendig ist. Gewählt werden können Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Die Vertretungsbefugnis muss ebenfalls schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vereinbart werden. Es kann dabei auch bestimmt werden, dass der Vertreter Entscheidungen nur mit Einvernehmen des Betroffenen fällen kann. Der Betroffene erhält so mehr Kontrolle. „Geminderte Entscheidungsfähigkeit“: Die betroffene Person versteht, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben und will diese auch haben.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung

Diese Vertretungsart kommt dann zum Tragen, wenn die betroffene Person ihre Vertreter nicht mehr selbst wählen kann.

Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nahe Angehörige infrage:

  • Eltern 
  • Großeltern 
  • Geschwister
  • volljährige Kinder 
  • volljährige Enkelkinder
  • Ehepartner 
  • eingetragene Partner
  • Lebensgefährten
  • Nichten und Neffen

Auch Geschwister, Neffen und Nichten werden berücksichtigt. Dies kommt betroffenen Personen, die verwitwet und/oder kinderlos sind, natürlich sehr entgegen.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet. Bei gewichtigen Entscheidungen muss jedoch die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts eingeholt werden. Die Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen.

Der Notar, Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins müssen vor der Registrierung vor Ort bei der betroffenen Person – zu Hause oder im Heim – ein Bild von der Situation machen und die betroffene Person insbesondere über ihr Widerrufsrecht informieren. Bei dieser Vertretungsform kann das – wie die Praxis schon gezeigt hat – in Extremfällen auch dazu führen, dass die betroffene Person laut medizinischem Gutachten – im Idealfall von einem Psychiater – zwar überhaupt nicht mehr
zurechnungsfähig und somit komplett entscheidungsunfähig ist, jedoch eine Registrierung bzw. Vertretung ablehnt. In so einem Fall darf die Registrierung nicht vorgenommen werden, auch wenn sie sinnvoll und geboten erscheint.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung

Diese Vertretungsform steht als letzte Stufe im Erwachsenenschutzgesetz nur mehr zur Verfügung, wenn die anderen erwähnten Vertretungsformen nicht (mehr) möglich sind. 

Sie kommt der früheren Sachwalterschaft gleich. Wie bei dieser erfolgt die Bestellung per Gerichtsbeschluss. Der Unterschied zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung besteht im Wesentlichen nur darin, dass das Gericht einen Erwachsenenvertreter bestellt. Das Gericht muss dabei jedoch nicht zwingend einen nahen Angehörigen bestellen. So könnte z. B. auch ein Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins eingesetzt werden. 

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird nur für bestimmte Angelegenheiten bestellt – der Wirkungsbereich wird in einem gerichtlichen Bestellungsbeschluss festgehalten. In diesem sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt. Mindestens einmal jährlich muss über Lebenslage und Finanzen der Betroffenen berichtet werden. Beendet ist die Vertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit, wie z. B. ein Bankgeschäft, oder nach spätestens drei Jahren. Bei weiterer Erforderlichkeit der Vertretung nach drei Jahren ist wiederum ein neues Verfahren bei Gericht einzuleiten.

 

Entgeltliche Einschaltung

Foto: © Kanizaj; Ground Picture / Shutterstock.com 

Mehr Lohn in der Pension – Anreize

Erst jüngst machten im benachbarten Deutschland die ­­Ergebnisse einer großen Studie Schlagzeilen. Das Institut der deutschen Wirtschaft konnte mit Zahlen und Fakten belegen, dass Menschen, die im Alter erwerbstätig sind, mit ihrem Leben deutlich zufriedener sind als andere. Was zweifellos auch in Österreich der Fall ist. In der Generation der 66- bis 70-Jährigen – man bezeichnet sie bisweilen als „Silver Worker“ – arbeitet man offensichtlich gerne über die Regelaltersgrenze hinaus. Hier werden vor allem zwei Gründe dafür genannt.

Es geht vielen um die Möglichkeit zum sozialen Austausch mit Kolleginnen wie auch Kollegen. Die jeweilige Tätigkeiten als sinnstiftend zu schätzt ist ebenso ein Anreiz. Beides würde, wie es im Zusammenhang mit den Studienergebnissen heißt, das Wohlbefinden und das Selbstwertgefühl der „Silver Worker“ stärken. Und es zeigt sich, wie die Studienautoren bemerken, dass finanzielle und wirtschaftliche Gründe bei der Weiterarbeit über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus eine deutlich geringere Bedeutung haben als Spaß an der Arbeit und soziale Kontakte.

Am Foto ist Ernest Schwindsackl zu sehen.
Ernest Schwindsackl, Obmann des Steirischen Seniorenbundes und Mitglied des Bundesrates. © Christian Geogescu

Neue Impulse

Für den Obmann des Steirischen Seniorenbundes sind diese Ergebnisse ein Beleg dafür, dass das Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus neue Impulse braucht. Schwindsackl verweist zunächst auf erste gesetzliche Änderungen auf Bundesebene aus dem Vorjahr. Diese sind nicht zuletzt auf Initiative des Seniorenbundes zustande gekommen. Bis zur Grenze von 1.040 Euro monatlichem Erwerbseinkommen müssen seither keine Pensionsversicherungs­­beiträge mehr geleistet werden. Es bleiben weiterarbeitenden Pensionistinnen und Pensionisten auf diese Weise bis zu rund 100 Euro brutto mehr im Monat.

Schwindsackl sieht das als ersten Schritt und fordert unbedingt noch weitere. „Wir brauchen größere und attraktivere Anreize für Menschen, die über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus arbeiten wollen. Das Arbeiten in der Pension muss sich im Sinne der Betroffenen und auch der Gesellschaft wirklich lohnen“!  Das ergäbe, so der Seniorenbundobmann, auch einen Win-Win-Effekt. „Wenn Menschen über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus arbeiten wollen, entsteht daraus einerseits eine sehr konkrete Antwort auf das Thema Fachkräftemangel und es stärkt andererseits unser Pensionssystem, indem es für Enkelfitness sorgt.“

Am Foto sieht man einen betagten Tischler bei der Arbeit.
Der soziale Austausch und eine sinnstiftende Tätigkeit sind Gründe wieso Pensionisten gerne weiterarbeiten. © Dmytro Zinkevych / Shutterstock.com

Abschaffung von Beiträgen

Der Obmann des Steirischen Seni­orenbundes will dazu beitragen, dass möglichst rasch in dieser Thematik konkrete und nachhaltige Schritte gesetzt werden. Er hat dazu eine klare Botschaft: „Ich fordere die Abschaffung der Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge für erwerbstätige Pensionisten“! Nachsatz: „Ich betrachte das nicht nur als absolut zeitgemäß, sondern auch als einen Akt der Fairness. Wer sein ganzes Arbeitsleben lang Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge geleistet und damit Anspruch auf die entsprechenden Leistungen hat, sollte nicht plötzlich noch einmal zur Kasse gebeten werden. Das widerspricht meiner Meinung nach dem bewährten Prinzip und dem Sinn einer Versicherung.“

Ernest Schwindsackl tritt auch dafür ein, in Österreich in nächster Zeit viel mehr zu tun, um wichtige Erkenntnisse zu den Zusammenhängen zwischen Arbeit, Alter, Gesundheit und Wohlbefinden zu gewinnen. Er nennt ein wichtiges Beispiel in diesem Zusammenhang: „Wir kennen zahlreiche Studien, die darauf schließen lassen, dass es für Menschen gesünder ist, im Alter weiterzuarbeiten. Es gibt dazu allerdings eine wichtige Frage, die einer genauen Klärung bedarf: Bleiben ältere Leute länger fit, weil sie über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus beruflich tätig sind? Oder arbeiten sie vielleicht deshalb länger, weil sie noch fit sind und sich gut fühlen? Ich gehe davon aus, dass beides der Fall sein wird. Aber was hat die größere Bedeutung?“

Für Schwindsackl steht außer Zweifel, dass ältere Menschen heute gesünder sind als frühere Generationen. Mehrere Untersuchungen dokumentieren in letzter Zeit, dass 70-Jährige heutzutage so fit sind wie 60-Jährige vor ein bis zwei Jahrzehnten. Nach Ansicht von Fachleuten, sagt der Seniorenbundobmann, deutet manches darauf hin, dass für viele Menschen das Alter von 70 heute das neue 60 ist. Und auch das sei ein klares Indiz dafür, „dass wir neue, attraktive Rahmenbedingungen für die freiwillige Weiterarbeit über die gesetzliche Pensionsgrenze hinaus schaffen müssen. Und zwar so rasch wie möglich!“

Fotos: © Dmytro Zinkevych / Shutterstock.com; PeopleImages.com – Yuri A / Shutterstock.com; Christian Geogescu / Shutterstock.com

Das Testament – Vorsorge beruhigt

Ein schwerer Unfall, zunehmende Demenz, eine plötzliche Krankheit: Wer trifft dann lebenswichtige Entscheidungen? Wer kann die persönlichen Angelegenheiten regeln? Wer erbt im Todesfall wie viel, wenn kein Testament vorliegt? Die rechtliche Vorsorge hilft, rechtzeitig die Weichen zu stellen und wichtige Angelegenheiten zu regeln.

Beim Thema Vorsorge steht meist die finanzielle Absicherung im Vordergrund. Neben Geldangelegenheiten ist es jedoch entscheidend, auch rechtliche Fragen zu klären. Denn eine plötzlich vorübergehende oder auch dauerhafte Entscheidungs- oder Geschäftsunfähigkeit kann jede:n treffen – und das jederzeit. Dann ist es hilfreich, auf eine Vorsorgevollmacht oder eine Patient:innenverfügung zurückgreifen zu können.

Daher empfiehlt es sich, rechtlich für den Fall der Fälle vorzubeugen: Es geht darum zu regeln, in welchen Angelegenheiten eine Vertretung gewünscht ist, welche Vertrauensperson die Vertretung übernehmen und wie weit diese Vertretung gehen soll. Auch Fragen einer medizinischen Behandlung sollten geklärt werden: Welche Maßnahmen sind gewünscht, welche Schritte sollten nicht gesetzt werden. 

Am Foto sind zwei Hände welche jeweils einen Stift halten zu sehen. Eine Hand macht eine erklärende Geste in Bezug auf ein Schriftstück. Die zweite Hand leistet eine Unterschrift.
Man sollte sich rechtzeitig überlegen wer die Entscheidungen für einen treffen soll wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist. © Amnaj Khetsamtip / Shutterstock.com

Die Entscheidung rechtzeitig treffen

Für den Fall, dass man selbst nicht (mehr) in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, gibt es in Österreich keine automatische Vertretung. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass im Notfall auch ohne vertragliche Regelung die Kinder, Lebensgefährt:innen oder Ehepartner:innen einspringen könnten. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, kann sogar eine gänzlich unbekannte Person gerichtlich bestellt werden, die dann Entscheidungen trifft. Daher ist es entscheidend, rechtzeitig gut zu überlegen, wem man diese Entscheidungen zutraut und wen man mit dieser wichtigen Aufgabe betrauen möchte. 

Gertrude Weingerl kann aus Erfahrung sprechen: „Durch die Demenz­erkrankung meiner Mutter habe ich erlebt, wie wichtig es ist, Entscheidungen für die Zukunft zu treffen, solange man das noch selbst kann.“ Darüber hinaus beruhigt es auch, zu wissen, dass die letzten finanziellen Dinge geregelt sind und dass man geklärt hat, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen passieren soll. 

Wenn kein oder kein gültiges Testament aufgefunden wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese berücksichtigt nach einer festgelegten Reihenfolge Verwandte mit jeweils bestimmten Prozentsätzen. Wenn keine Verwandten mehr gefunden werden, geht das Erbe an den Staat Österreich. Damit das Testament gültig ist, müssen formale Vorschriften eingehalten werden und es muss unmissverständlich formuliert sein.

Wer möchte, dass das eigene Erbe an jemanden gehen soll, mit dem man nicht verwandt ist oder wer sein Vermögen ganz oder teilweise an eine wohltätige Organisation vererben möchte, muss das explizit in einem gültigen Testament festhalten. Gertrude Weingerl kam bei ihren Überlegungen zu dem Schluss: „Ich habe keine Kinder und meine Angehörigen sind selbst in der Lage, anderen zu spenden. Wem also sollte ich etwas vererben? Ich habe mich dann für die Organisation entschieden, bei der ich selbst Hilfe gefunden habe.“ So hat sie für sich die Weichen gestellt und kann mit einem guten Gefühl sagen: „Mit meinem Erbe für die Caritas werde ich auch über meinen Tod hinaus Gutes bewirken.“

Am Foto ist Herr Mag. Gerhard Hofbauer von der Caritas Steiermark zu sehen.
Herr Mag. Gerhard Hofbauer von der Caritas Diözese Graz-Seckau beantwortet gerne ihre Fragen. © Caritas

Mein Weg, mein Wunsch, mein Wille

Die Caritas Steiermark lädt gemeinsam mit Notar:innen zu Informationsveranstaltungen ein. Dabei werden die Themen Testament, Patient:innenverfügung, Vorsorgevollmacht und Erwachsenenschutzgesetz erläutert. 

Vorsorgeveranstaltungen 2025 

Donnerstag, 08. Mai 2025, Voitsberg

17:30–20:00 Uhr

Haus des Lebens (großer Seminarraum)

Conrad-von-Hötzendorf-Straße 25b, 8570 Voitsberg

Referent: Mag. Christoph Kante
Notariat Kante in Lieboch

 

Montag, 26. Mai 2025, Hartberg

17:00–19:30 Uhr

Gasthof Pack „Zur Lebing Au“

Josef-Hallamayr-Straße 30, 8230 Hartberg

Referentin: Mag. Marcella Handl
Notariat Handl in Hartberg

 

Dienstag, 27. Mai 2025, Graz

17:00–19:30 Uhr

Caritas Paulinum, Seminarraum Sudan

Grabenstraße 39, 8010 Graz

Referentin: Mag. Alice Perscha

Notariat Perscha in Leoben

 

Dienstag, 03. Juni 2025, Pöls

17:00–19:30 Uhr

Pfarrhof Pöls, Pfarrsaal

Hauptplatz 1, 8761 Pöls-Oberkurzheim

Referent: Mag. Gerald Pail

Notariat Hofer & Pail in Judenburg

 

Anmeldung:

meinwille@caritas-steiermark.at oder 0316 8015-0

 

Entgeltliche Einschaltung

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