Erwachsenenschutzgesetz

Das Erwachsenenschutzrecht regelt die rechtliche Vertretung von Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sind, in Form eines „4-Stufen-Modells“. Über das eigene Geld, das eigene Zuhause, seinen eigenen Alltag nicht mehr verfügen zu können, bedeutet für Betroffene oft, auf die Hilfe von fremden Menschen angewiesen zu sein. Und das ist nicht immer angenehm.

Vier Stufen zu einem selbstbestimmteren Leben

Das Erwachsenenschutzgesetz setzt auf Hilfe und Unterstützung und reicht von der selbstbestimmten Vorsorgevollmacht bis zur allenfalls notwendigen gerichtlichen Entscheidung mithilfe eines Erwachsenenvertreters. Ein vierstufiges Modell soll es Betroffenen ermöglichen, so lange wie möglich ein Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu führen. Im Erwachsenenschutz steht die Vorsorgevollmacht an oberster Stelle. Wenn die betroffene Person jedoch in ihrer Entscheidungsfähigkeit schon so weit eingeschränkt ist, dass sie eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, stehen in der Praxis die gewählte, die gesetzliche und als letzter Ausweg auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung zur Wahl.

Am Bild ist Mag. Stephan Plankensteiner zu sehen.
Mag. Stephan Plankensteiner MBL, von der Notariatskammer Steiermark. © Kanizaj

Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere Vertrauenspersonen für allenfalls künftig erforderliche Handlungen vertraglich bestellen beziehungsweise bevollmächtigen.

In welchen Angelegenheiten kann man nun beispielsweise mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer für einen entscheidet, wenn man dies selbst nicht mehr kann?

  • Im medizinischen Bereich, wie etwa die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die auch mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sein könnte
  • Für allfällige erforderliche Unterbringungsmaßnahmen, wie etwa für Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnorts (Heimplatz)
  • In Vermögensangelegenheiten, die über alltägliche Geschäfte hinausgehen 
  • Für erforderliche Grundbuchsänderungen
  • Bei Verfügungen über Unternehmen/Beteiligungen
  • Für Behördenwege, Postvollmacht, Bankgeschäfte
  • Bei Geldtransaktionen etc.

Eine Vorsorgevollmacht lässt sich inhaltlich individuell gestalten. Es ist auch möglich, eine Person als Vertreter in medizinischen Angelegenheiten vorzusehen und eine andere mit der Verwaltung des Vermögens zu betrauen. 

Auch eine Art Patientenverfügung lässt sich in die Vorsorgevollmacht integrieren. So kann etwa auch geregelt werden, dass medizinische Behandlungen abgelehnt werden, die nur die Verlängerung des Sterbevorganges oder eine Verlängerung des Leidens bewirken, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen Person ein bewusstes
Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung nicht mehr zu erwarten ist.

Damit die selbst bestimmten Vertrauenspersonen umfangreich tätig werden können, muss die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, Rechtsanwalt oder beim Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine individuelle und umfangreiche Beratung eines Experten vor Abschluss einer Vorsorgevollmacht unerlässlich ist, um selbstbestimmte Vorsorge treffen zu können.

Die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht spart im Anlassfall für alle Beteiligten wichtige Zeit, unnötige Wege und natürlich auch Kosten.

Am Foto ist ein älterer Mann mit seiner Pflegerin zu sehen.
Unterschieden wird zwischen der gewählten, gesetzlichen und gerichtlichen Erwachsenenvertretung. © Ground Picture / Shutterstock.com

Die gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben.

Wenn eine Person in ihrer Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist, aber die Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht, kann sie auch bei fehlender Vorsorgevollmacht noch selbst aussuchen, wer sie vertritt, wenn das notwendig ist. Gewählt werden können Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Die Vertretungsbefugnis muss ebenfalls schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vereinbart werden. Es kann dabei auch bestimmt werden, dass der Vertreter Entscheidungen nur mit Einvernehmen des Betroffenen fällen kann. Der Betroffene erhält so mehr Kontrolle. „Geminderte Entscheidungsfähigkeit“: Die betroffene Person versteht, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben und will diese auch haben.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung

Diese Vertretungsart kommt dann zum Tragen, wenn die betroffene Person ihre Vertreter nicht mehr selbst wählen kann.

Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nahe Angehörige infrage:

  • Eltern 
  • Großeltern 
  • Geschwister
  • volljährige Kinder 
  • volljährige Enkelkinder
  • Ehepartner 
  • eingetragene Partner
  • Lebensgefährten
  • Nichten und Neffen

Auch Geschwister, Neffen und Nichten werden berücksichtigt. Dies kommt betroffenen Personen, die verwitwet und/oder kinderlos sind, natürlich sehr entgegen.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet. Bei gewichtigen Entscheidungen muss jedoch die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts eingeholt werden. Die Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen.

Der Notar, Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins müssen vor der Registrierung vor Ort bei der betroffenen Person – zu Hause oder im Heim – ein Bild von der Situation machen und die betroffene Person insbesondere über ihr Widerrufsrecht informieren. Bei dieser Vertretungsform kann das – wie die Praxis schon gezeigt hat – in Extremfällen auch dazu führen, dass die betroffene Person laut medizinischem Gutachten – im Idealfall von einem Psychiater – zwar überhaupt nicht mehr
zurechnungsfähig und somit komplett entscheidungsunfähig ist, jedoch eine Registrierung bzw. Vertretung ablehnt. In so einem Fall darf die Registrierung nicht vorgenommen werden, auch wenn sie sinnvoll und geboten erscheint.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung

Diese Vertretungsform steht als letzte Stufe im Erwachsenenschutzgesetz nur mehr zur Verfügung, wenn die anderen erwähnten Vertretungsformen nicht (mehr) möglich sind. 

Sie kommt der früheren Sachwalterschaft gleich. Wie bei dieser erfolgt die Bestellung per Gerichtsbeschluss. Der Unterschied zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung besteht im Wesentlichen nur darin, dass das Gericht einen Erwachsenenvertreter bestellt. Das Gericht muss dabei jedoch nicht zwingend einen nahen Angehörigen bestellen. So könnte z. B. auch ein Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins eingesetzt werden. 

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird nur für bestimmte Angelegenheiten bestellt – der Wirkungsbereich wird in einem gerichtlichen Bestellungsbeschluss festgehalten. In diesem sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt. Mindestens einmal jährlich muss über Lebenslage und Finanzen der Betroffenen berichtet werden. Beendet ist die Vertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit, wie z. B. ein Bankgeschäft, oder nach spätestens drei Jahren. Bei weiterer Erforderlichkeit der Vertretung nach drei Jahren ist wiederum ein neues Verfahren bei Gericht einzuleiten.

 

Entgeltliche Einschaltung

Foto: © Kanizaj; Ground Picture / Shutterstock.com 

Notare – umfassende Dienstleistungen

Österreichs Notariate bieten als One-Stop-Shops umfassende Dienstleistungen aus einer Hand und sorgen für die reibungslose Abwicklung rechtlicher Angelegenheiten – sei es im Privat- oder im Unternehmensbereich. Dies schafft Rechtssicherheit, hilft künftige Konflikte zu vermeiden und entlastet spürbar Österreichs Gerichte. Dr. Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, stellt jedoch weitere Forderungen zur Entbürokratisierung und Digitalisierung von Rechtsdienstleistungen.

Das österreichische Notariat steht für rechtssichere und streitvermeidende Lösungen für die österreichische Bevölkerung und die Wirtschaft: Rund 3,3 Millionen Klient:innen werden jährlich betreut und beraten. Als Gerichtskommissär:innen übernehmen Notar:innen zudem wichtige Aufgaben zur Entlastung der Justiz. Deshalb kann das österreichische Notariat auch als „One-Stop-Shop“ für Rechtsdienstleistungen fungieren. Als Gerichtskommissär:innen sind Notar:innen zugleich ein wichtiger Teil der österreichischen Justiz. 

Am Foto ist Dr. Michael Umfahrer zu sehen.
Dr. Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer. © Klaus Ranger

Mehr als nur Beglaubigungen

So unterstützen Österreichs Notar:innen jährlich bei der Erstellung von über 2,4 Millionen letztwilligen Verfügungen und deren Erfassung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) und sie wickeln jährlich 90.000 Verlassenschaften ab.

Sie beraten in rund 15.000 Fällen pro Jahr zur Gründung von Kapitalgesellschaften und sind darüber hinaus österreichweit in die Gründung von Unternehmen eingebunden. Der größte Teil heimischer Unternehmen sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden1  (rund 90 Prozent) bzw. Personengesellschaften, deren Gesellschaftsverträge weder der Schriftform noch der Eintragung in das Firmenbuch bedürfen. Notar:innen beraten hier allparteilich über die bestmögliche Vorgehensweise und sorgen so für Rechtssicherheit für Gesellschafter:innen wie auch für Mitarbeiter:innen. 

Wichtig ist dabei auch: Das österreichische Notariat ist der einzige One-Stop-Shop für Gründer:innen, der mit umfassender Expertise rasche und unkomplizierte Unternehmensgründungen ermöglicht, sowohl analog als auch online. Von der Identitätsprüfung über die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages, allfälligen Schritten um eine NeuFÖG-Gründung, Stammkapitaleinzahlungen über die Notartreuhandbank bis hin zur Eintragung in das Firmenbuch können Notar:innen die Gründung einer GmbH oder FlexKapG grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden umsetzen.

Kontaktdaten der Notariate als Link und QR-Code.
Passende QR-Code-Leser erhalten Sie im App Store oder bei Google Play.

Alles um die Immobilie

Weiters bieten Notar:innen umfassende Beratung zu allen Aspekten von Immobilientransaktionen. Von der Identitätsprüfung über Vertragserrichtungen maßgeschneiderter Kaufverträge über die Beglaubigung von Unterschriften, Treuhandschaft, der Berechnung und Abfuhr von Steuern und Gebühren bis hin zur grundbücherlichen Durchführung können sämtliche Leistungen vom Notariat übernommen werden. Notariate sorgen so als One-Stop-Shop für reibungslose und rechtlich abgesicherte Abläufe rund um den Kauf, Verkauf, die Weitergabe, Schenkung oder das Vererben von Immobilien. Sie setzen dabei auf die nahtlose Verbindung persönlicher und digitaler Beratung und Dienstleistungen, um allen Klient:innen rasche Unterstützung sowie größtmögliche Rechtssicherheit zu bieten.

Entgeltliche Einschaltung
Fotos: © wichayada suwanachun / Shutterstock.com, Klaus Ranger

Ratgeber zum Tabuthema Tod: Die Vollendung des Lebens

„Die Vollendung des Lebens“ nimmt sich des schwierigsten Themas an, das für viele Menschen tabu ist: Tod und Sterben. Die Fragen am Ende des Lebens verdienen offene und ehrliche Antworten, die Ratlosigkeit, die viele erfasst, ruft nach Orientierung, und das Unsägliche muss behutsam angesprochen werden. Angehörige bleiben nach dem Tod einer nahestehenden Person oft völlig unvorbereitet zurück, sowohl emotional, rechtlich, organisatorisch als auch finanziell.

Auf 156 Seiten dreht sich im neuen Nachschlagewerk alles um das Thema Tod. Unter dem Titel „Die Vollendung des Lebens“ haben die Autoren Dr. Daniela Müller und Johannes Kübeck die Themen aus neuen Blickwinkeln betrachtet: Was geht im Körper vor sich, während man stirbt? Hat Peter Simonischek, der im „Jedermann“ das Sterben des reichen Mannes so oft wie kein anderer gespielt hat, Angst vor dem Tod? Wie erklärt der Theologe und Mediziner Johannes Huber die Existenz dessen, was man nicht sieht?

Die Antwort auf die Frage, warum wir so wenig über das Sterben wissen, liegt in zwei Begründungen: weil wir zu wenig darüber reden, meist nur zu Allerheiligen, und weil wir zu wenig Material für wissenschaftliche Betrachtungen haben.

Präsentierten den neuen Ratgeber: Johannes Kübeck, Monika Brottrager-Jury, Martin Schaller, Ingrid Geringer, Dieter Kinzer, Daniela Müller, Michael Klamminger und Georg Schneider (v.l.n.r.).

Statements:

Ingrid Geringer ist eine von drei Sterbe-Ammen in Österreich und berichtet über die Begleitung ins Jenseits. Sie war früher Chefredakteurin eines bekannten Lifestylemagazins und bespricht nun als End of Life-Doula mit Todgeweihten die existenziellen Fragen des Lebens.

Im neuen Ratgeber geht es aber auch um die Absicherung des Lebens. Es werden die Themen Testament, Vorsorge und Absicherung und natürlich auch finanzielle Belange beleuchtet.

Über Testament, Schenkung und Verlassenschaftsverfahren informiert Dr. Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer für Steiermark: „Der Notar ist der erste Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schenkung und Übergabe. Gemeinsam mit dem Notar schafft man Klarheit bei Fragen, die sowohl zu Lebzeiten als auch zum Ablebenszeitpunkt so wichtig sind.“

Was passiert mit Konto, Sparbuch und Kredit im Ablebensfall? MMag. Martin Schaller, Generaldirektor der Raiffeisen-Landesbank Steiermark: „Raiffeisen begleitet die Kunden in allen Lebenslagen, vielfach ihr ganzes Leben lang. Einer der ersten Wege der Hinterbliebenen nach dem Todesfall führt zur Bank. Wie viele Ereignisse im Leben eines Menschen hat auch das finale eine finanzielle Komponente. Begräbniskosten müssen bezahlt, Abbuchungsaufträge storniert und Vermögenswerte fürs Erbe gelistet werden. Raiffeisenberater sind auf solche Situationen vorbereitet und wissen, was zu tun ist. Sie begleiten die Angehörigen einfühlsam und kompetent.“

Über die Begräbnisvorsorge informiert MMag. Georg Schneider, Vorstandsdirektor der GRAWE Österreich: Ein gut organisiertes Begräbnis gibt Hinterbliebenen die Chance, sich würdevoll zu verabschieden. Eine Beerdigung ist nicht nur ein emotionaler Kraftakt, sondern bedeutet oft auch eine finanzielle Bürde für die Angehörigen. Wir helfen den Menschen vorzusorgen und ihre Familie und die Beisetzung abzusichern.“

Monika Brottrager-Jury, Ressortleiterin für Seelsorge und Gesellschaft in der Katholischen Kirche Steiermark, betrachtet das Thema Tod und Trauer sowie die kirchlichen Angebote, die in einer schweren Zeit Halt geben können.

„Wenn der Tod ins Leben tritt“, über den gesamten Ablauf der Bestattung, die benötigten Unterlagen, Pflichten und Gepflogenheiten informiert Klaus Moser, Landesinnungsmeister der Bestatter: „Von der Erd- und Feuerbestattung, Körperspende bis zu der Trauerfeier und dem Totenmahl geben die Bestatter umfassend Auskunft.“

Der Ratgeber „Die Vollendung des Lebens“ ist in allen steirischen Raiffeisenbanken, bei allen steirischen Notaren sowie GRAWE Kundencentern gratis erhältlich – solange der Vorrat reicht.
Zusätzlich gibt es das Kompendium um 9,90 Euro im ausgewählten Zeitschriftenhandel.

Beitrag veröffentlicht am 27. Oktober 2022