Das Erwachsenenschutzgesetz

Sie wollen über sich selbst bestimmen?
Was ist, wenn Sie das nicht mehr können?

In den meisten Fällen stellt sich die Frage erst in hohem Alter – oft genug aber auch in jungen Jahren, als Folge von Unfällen oder psychischen Krankheiten. Was ist also, wenn man geistig nicht mehr in der Lage ist, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder sich um ganz alltägliche Geschäfte zu kümmern?

Seit fast fünf Jahren gibt es das „neue“ Erwachsenenschutzrecht: Dieses regelt die rechtliche Vertretung von Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sind, in Form eines „Vier-Stufen-Modells“. Dabei hat sich die erste Stufe der sogenannten Vorsorgevollmacht als in der Praxis hilfreichste herauskristallisiert.

Über das eigene Geld, das eigene Zuhause, seinen eigenen Alltag nicht mehr verfügen zu können, bedeutet für Betroffene oft, auf die Hilfe von fremden Menschen angewiesen zu sein. Und das ist nicht immer angenehm.

Vier Stufen zu einem selbstbestimmteren Leben
Das Erwachsenenschutzgesetz setzt auf Hilfe und Unterstützung und reicht von der selbstbestimmten Vorsorgevollmacht bis zur allenfalls notwendigen gerichtlichen Entscheidung mit Hilfe eines Erwachsenenvertreters. Ein vierstufiges Modell soll es Betroffenen ermöglichen, so lange wie möglich ein Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu führen.

Im Erwachseneschutz steht die Vorsorgevollmacht an oberster Stelle. Wenn die betroffene Person jedoch in ihrer Entscheidungsfähigkeit schon so weit eingeschränkt ist, dass sie eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, stehen in der Praxis auch die gewählte, die gesetzliche und als letzter Ausweg auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung zur Wahl.

Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere Vertrauenspersonen für allenfalls künftig erforderliche Handlungen vertraglich bestellen beziehungsweise bevollmächtigen.

In welchen Angelegenheiten kann man nun beispielsweise mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer für einen entscheidet, wenn man dies selbst nicht mehr kann?

  • Im medizinischen Bereich, wie etwa die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die auch mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sein könnte
  • Für allfällige erforderliche Unterbringungsmaßnahmen, wie etwa für Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnorts (Heimplatz)
  • In Vermögensangelegenheiten, die über alltägliche Geschäfte hinausgehen 
  • Für erforderliche Grundbuchsänderungen
  • Bei Verfügungen über
    Unternehmen/Beteiligungen
  • Für Behördenwege, Postvollmacht, Bankgeschäfte
  • Bei Geldtransaktionen etc.

Eine Vorsorgevollmacht lässt sich inhaltlich individuell gestalten. Es ist auch möglich, eine Person als Vertreter in medizinischen Angelegenheiten vorzusehen und eine andere mit der Verwaltung des Vermögens zu betrauen. 

Auch eine Art Patientenverfügung lässt sich in die Vorsorgevollmacht integrieren. So kann etwa auch geregelt werden, dass medizinische Behandlungen abgelehnt werden müssen, die nur die Verlängerung des Sterbevorganges oder eine Verlängerung des Leidens bewirken, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen Person ein bewusstes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung nicht mehr zu erwarten ist.

Damit die selbst bestimmten Vertrauenspersonen umfangreich tätig werden können, muss die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, Rechtsanwalt oder beim Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine individuelle und umfangreiche Beratung eines Experten vor Abschluss einer Vorsorgevollmacht unerlässlich ist, um selbstbestimmte Vorsorge treffen zu können.

Die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht spart im Anlassfall für alle Beteiligten wichtige Zeit, unnötige Wege und natürlich auch Kosten.

Die gewählte Erwachsenenvertretung
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben.

Wenn eine Person in ihrer Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist, aber die Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht, kann sie auch bei fehlender Vorsorgevollmacht noch selbst aussuchen, wer sie vertritt, wenn das notwendig ist. Gewählt werden können Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Die Vertretungsbefugnis muss ebenfalls schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vereinbart werden. Es kann dabei auch bestimmt werden, dass der Vertreter Entscheidungen nur mit Einvernehmen des Betroffenen fällen kann. Der Betroffene erhält so mehr Kontrolle.

„Geminderte Entscheidungsfähigkeit“: Die betroffene Person versteht, was es bedeutet, einen Vertreter zu haben und will diesen auch haben.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung
Diese Vertretungsart kommt dann zum Tragen, wenn die betroffene Person ihre Vertreter nicht mehr selbst wählen kann oder will.
Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nahe Angehörige in Frage:

  • Eltern 
  • Großeltern 
  • Geschwister
  • volljährige Kinder 
  • volljährige Enkelkinder
  • Ehepartner 
  • eingetragene Partner
  • Lebensgefährten
  • Nichten und Neffen

Auch Geschwister, Neffen und Nichten werden berücksichtigt. Dies kommt betroffenen Personen, die verwitwet und/oder kinderlos sind, natürlich sehr entgegen.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet. Bei gewichtigen Entscheidungen muss jedoch die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts eingeholt werden. Die Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen.

Notar, Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins müssen sich vor der Registrierung vor Ort bei der betroffenen Person – zu Hause oder im Heim – ein Bild von der Situation machen und die betroffene Person insbesondere über ihr Widerrufsrecht informieren. Bei dieser Vertretungsform kann das – wie die Praxis schon gezeigt hat – in Extremfällen auch dazu führen, dass die betroffene Person laut medizinischem Gutachten – im Idealfall von einem Psychiater – zwar überhaupt nicht mehr
zurechnungsfähig und somit komplett entscheidungsunfähig ist, jedoch eine Registrierung bzw. Vertretung ablehnt. In so einem Fall darf die Registrierung nicht vorgenommen werden, auch wenn sie sinnvoll und geboten erscheint.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung
Diese Vertretungsform steht als letzte Stufe im Erwachsenenschutzgesetz nur mehr zur Verfügung, wenn die anderen erwähnten Vertretungsformen nicht (mehr) möglich sind. 

Sie kommt der bisherigen Sachwalterschaft gleich. Wie bei dieser erfolgt die Bestellung per Gerichtsbeschluss. Der Unterschied zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung besteht im Wesentlichen nur darin, dass das Gericht einen Erwachsenenvertreter bestellt. Das Gericht muss dabei jedoch nicht zwingend einen nahen Angehörigen bestellen. So könnte z. B. auch ein Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins eingesetzt werden. 

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird nur für bestimmte Angelegenheiten bestellt – der Wirkungsbereich wird in einem gerichtlichen Bestellungsbeschluss festgehalten. In diesem sind die Angelegenheiten, für die der Vertreter zuständig ist, genau angeführt. Mindestens einmal jährlich muss über Lebenslage und Finanzen der Betroffenen berichtet werden. Beendet ist die Vertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit, wie z. B. ein Bankgeschäft, oder nach spätestens drei Jahren. Bei weiterer Erforderlichkeit der Vertretung nach drei Jahren ist wiederum ein neues Verfahren bei Gericht einzuleiten.

Bilanz
Die klare Empfehlung lautet mehr denn je, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht abzuschließen. Nur mit einer Vorsorgevollmacht kann man wirklich selbstbestimmte Vorsorge für den Fall treffen, dass man eines Tages nicht mehr selbst dazu in der Lage ist.

 

Entgeltliche Einschaltung
Bild von Marija Kanizaj
Beitrag veröffentlicht am 15.06.2023

Auf der sicheren Seite

Ob Kauf oder Verkauf, Schenken oder Vererben – bei Immobilien geht es für die meisten Menschen um die größte Entscheidung ihres Lebens. Umso wichtiger ist es, dass rechtlich und finanziell alles korrekt abläuft. Stephan Plankensteiner und Nicolas Kotzmuth von der Notariatskammer für Steiermark geben wertvolle Tipps.


Fallen wir gleich sprichwörtlich „mit der Tür ins Haus“: Worüber stolpern Menschen am häufigsten beim Kauf von Immobilien?
Mit dem Erwerb einer Liegenschaft sind immer auch Verpflichtungen verbunden, die über das Offensichtliche hinausgehen. Das können Servitute sein, die im Grundbuch vermerkt sind, aber auch Schulden, die auf der Immobilie lasten. Ein weiterer Stolperstein sind Mängel in der Bausubstanz. Wir empfehlen daher dringend, schon im Vorfeld den Rat von Experten einzuholen. 

Aber guter Rat ist doch teuer, oder nicht?
Eine Immobilie ist kein Gelegenheitskauf, dennoch verlassen sich zu viele Menschen einfach auf ihr Bauchgefühl. Bevor man sich ein Auto kauft, informiert man sich ja auch gründlich und macht einen Ankaufstest. Das sollte auch bei einem Haus oder einer Wohnung selbstverständlich sein. Es ist schon klar, dass eine Immobilie viel Geld kostet, aber bei Sachverständigen und Rechtskundigen spart man eindeutig am falschen Platz. Der Notar oder die Notarin hilft dabei, das Dickicht der gesetzlichen Regelungen zu lichten und mögliche Fallen zu enttarnen. Außerdem ist die Erstberatung grundsätzlich sogar kostenlos – fragen Sie danach, wenn Sie einen Termin vereinbaren wollen.

Was sollte unbedingt geklärt werden, bevor man seine Unterschrift unter einen Immobilienkaufvertrag setzt?
Zunächst ist ein Blick ins Grundbuch unerlässlich, damit klar wird, ob hier sogenannte Belastungen eingetragen sind. Die Liegenschaft könnte nämlich mit Pfandrechten, Grunddienstbarkeiten, Ausgedings-, Wohnungs(gebrauchs)rechten etc. belastet sein. Im Grundbuch kann auch festgeschrieben sein, dass man z. B. als Eigentümer verpflichtet ist, eine Privatstraße instand zu halten, obwohl man nur einen kleinen Teil befährt. Es kann auch das Wegerecht für die Befahrung des Grundstücks durch einen Nachbarn vereinbart sein. Oder die Erlaubnis für die Errichtung eines Kanals über den eigenen Grund, was häufig ein Grund für nachträgliche Streitigkeiten ist. Möglicherweise besteht sogar ein Veräußerungsverbot und die Liegenschaft darf gar nicht verkauft werden. 

Drehen wir die Perspektive um: Was ist bei der Weitergabe von Immobilien zu beachten?
Aktuell ist die Rechtslage so, dass weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer anfällt und nur bestimmte Meldungen abzugeben sind – aber man weiß ja nie, was die Zukunft bringt. Viele Menschen denken deshalb daran, ihr Liegenschaftsvermögen schon zu Lebzeiten zu übergeben. In diesem Fall ist man gut beraten, sich beim Notar über die rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen zu informieren. 

Das gilt übrigens auch für das Testament oder die Vorsorgevollmacht. 

Wie ist die Situation, wenn Kinder auf dem Grund der Eltern gebaut haben?
Das kommt tatsächlich relativ oft vor und ist immer wieder Auslöser von Problemen, wenn die rechtliche Basis vorab nicht professionell geregelt wurde. Denn ein Zubau ans Elternhaus oder eine ausgebaute Wohnung gehören grundsätzlich zur Liegenschaft und gehen damit automatisch in das Eigentum der Eltern über. Wenn später womöglich ein Elternteil stirbt und keine testamentarischen Vorkehrungen getroffen wurden, dann fällt das vermeintliche „eigene Haus“ in den Nachlass. In diesem Fall könnte es möglicherweise anderen Erben, anderen Kindern, zufallen. 

In letzter Zeit ist oft von Bauträger-Immobilien die Rede. Was kann man sich darunter vorstellen?
Bauträger sind Personen oder Unternehmen, die sich verpflichten, für Objekte, die erst errichtet oder saniert werden müssen, zukünftigen Eigentümern, Mietern oder anderen Erwerbern gewisse Rechte einzuräumen. Wesentlich ist dabei immer, dass der Erwerber schon vor Fertigstellung Zahlungen tätigen muss. Die rechtliche Basis dafür ist das Bauträgervertragsgesetz. Es legt zwingende Mindeststandards für den Kaufprozess fest und dient dem Schutz des Erwerbers bzw. der Erwerberin. Der Bauträgervertrag und eine fundierte notarielle Begleitung schaffen zusammen ein sicheres rechtliches Umfeld bei der Abwicklung dieser Art von Immobiliengeschäften.

Zahlt man nicht ins Blitzblaue, wenn schon im Voraus Geld fließen muss?
Nein, denn die Abwicklung erfolgt über ein Treuhandkonto und die jeweiligen Beträge werden nach einem festgelegten Ratenplan bezahlt. Im Rahmen des Bauträgervertragsgesetzes wird ein Sachverständiger bestimmt, der den Baufortschritt überwacht. Dieser verfügt zwingend über eine Haftpflichtversicherung und haftet gegenüber dem Käufer unmittelbar für die Richtigkeit seiner Begutachtungen. So ist der Käufer vor dem Verlust seiner Vorauszahlung geschützt und die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind über einen Haftrücklass gesichert. Die Sicherungspflicht endet erst bei der Übergabe des Objektes und der Herstellung der vereinbarten Rechtsstellung, wie zum Beispiel der Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch.

Bilder von Marija Kanizaj und shutterstock
Beitrag veröffentlicht am 27.04.2023