Erwachsenenschutzgesetz

Das Erwachsenenschutzrecht regelt die rechtliche Vertretung von Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sind, in Form eines „4-Stufen-Modells“. Über das eigene Geld, das eigene Zuhause, seinen eigenen Alltag nicht mehr verfügen zu können, bedeutet für Betroffene oft, auf die Hilfe von fremden Menschen angewiesen zu sein. Und das ist nicht immer angenehm.

Vier Stufen zu einem selbstbestimmteren Leben

Das Erwachsenenschutzgesetz setzt auf Hilfe und Unterstützung und reicht von der selbstbestimmten Vorsorgevollmacht bis zur allenfalls notwendigen gerichtlichen Entscheidung mithilfe eines Erwachsenenvertreters. Ein vierstufiges Modell soll es Betroffenen ermöglichen, so lange wie möglich ein Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu führen. Im Erwachsenenschutz steht die Vorsorgevollmacht an oberster Stelle. Wenn die betroffene Person jedoch in ihrer Entscheidungsfähigkeit schon so weit eingeschränkt ist, dass sie eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, stehen in der Praxis die gewählte, die gesetzliche und als letzter Ausweg auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung zur Wahl.

Am Bild ist Mag. Stephan Plankensteiner zu sehen.
Mag. Stephan Plankensteiner MBL, von der Notariatskammer Steiermark. © Kanizaj

Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere Vertrauenspersonen für allenfalls künftig erforderliche Handlungen vertraglich bestellen beziehungsweise bevollmächtigen.

In welchen Angelegenheiten kann man nun beispielsweise mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer für einen entscheidet, wenn man dies selbst nicht mehr kann?

  • Im medizinischen Bereich, wie etwa die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die auch mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sein könnte
  • Für allfällige erforderliche Unterbringungsmaßnahmen, wie etwa für Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnorts (Heimplatz)
  • In Vermögensangelegenheiten, die über alltägliche Geschäfte hinausgehen 
  • Für erforderliche Grundbuchsänderungen
  • Bei Verfügungen über Unternehmen/Beteiligungen
  • Für Behördenwege, Postvollmacht, Bankgeschäfte
  • Bei Geldtransaktionen etc.

Eine Vorsorgevollmacht lässt sich inhaltlich individuell gestalten. Es ist auch möglich, eine Person als Vertreter in medizinischen Angelegenheiten vorzusehen und eine andere mit der Verwaltung des Vermögens zu betrauen. 

Auch eine Art Patientenverfügung lässt sich in die Vorsorgevollmacht integrieren. So kann etwa auch geregelt werden, dass medizinische Behandlungen abgelehnt werden, die nur die Verlängerung des Sterbevorganges oder eine Verlängerung des Leidens bewirken, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen Person ein bewusstes
Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung nicht mehr zu erwarten ist.

Damit die selbst bestimmten Vertrauenspersonen umfangreich tätig werden können, muss die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, Rechtsanwalt oder beim Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine individuelle und umfangreiche Beratung eines Experten vor Abschluss einer Vorsorgevollmacht unerlässlich ist, um selbstbestimmte Vorsorge treffen zu können.

Die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht spart im Anlassfall für alle Beteiligten wichtige Zeit, unnötige Wege und natürlich auch Kosten.

Am Foto ist ein älterer Mann mit seiner Pflegerin zu sehen.
Unterschieden wird zwischen der gewählten, gesetzlichen und gerichtlichen Erwachsenenvertretung. © Ground Picture / Shutterstock.com

Die gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben.

Wenn eine Person in ihrer Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist, aber die Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht, kann sie auch bei fehlender Vorsorgevollmacht noch selbst aussuchen, wer sie vertritt, wenn das notwendig ist. Gewählt werden können Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Die Vertretungsbefugnis muss ebenfalls schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vereinbart werden. Es kann dabei auch bestimmt werden, dass der Vertreter Entscheidungen nur mit Einvernehmen des Betroffenen fällen kann. Der Betroffene erhält so mehr Kontrolle. „Geminderte Entscheidungsfähigkeit“: Die betroffene Person versteht, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben und will diese auch haben.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung

Diese Vertretungsart kommt dann zum Tragen, wenn die betroffene Person ihre Vertreter nicht mehr selbst wählen kann.

Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nahe Angehörige infrage:

  • Eltern 
  • Großeltern 
  • Geschwister
  • volljährige Kinder 
  • volljährige Enkelkinder
  • Ehepartner 
  • eingetragene Partner
  • Lebensgefährten
  • Nichten und Neffen

Auch Geschwister, Neffen und Nichten werden berücksichtigt. Dies kommt betroffenen Personen, die verwitwet und/oder kinderlos sind, natürlich sehr entgegen.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet. Bei gewichtigen Entscheidungen muss jedoch die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts eingeholt werden. Die Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen.

Der Notar, Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins müssen vor der Registrierung vor Ort bei der betroffenen Person – zu Hause oder im Heim – ein Bild von der Situation machen und die betroffene Person insbesondere über ihr Widerrufsrecht informieren. Bei dieser Vertretungsform kann das – wie die Praxis schon gezeigt hat – in Extremfällen auch dazu führen, dass die betroffene Person laut medizinischem Gutachten – im Idealfall von einem Psychiater – zwar überhaupt nicht mehr
zurechnungsfähig und somit komplett entscheidungsunfähig ist, jedoch eine Registrierung bzw. Vertretung ablehnt. In so einem Fall darf die Registrierung nicht vorgenommen werden, auch wenn sie sinnvoll und geboten erscheint.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung

Diese Vertretungsform steht als letzte Stufe im Erwachsenenschutzgesetz nur mehr zur Verfügung, wenn die anderen erwähnten Vertretungsformen nicht (mehr) möglich sind. 

Sie kommt der früheren Sachwalterschaft gleich. Wie bei dieser erfolgt die Bestellung per Gerichtsbeschluss. Der Unterschied zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung besteht im Wesentlichen nur darin, dass das Gericht einen Erwachsenenvertreter bestellt. Das Gericht muss dabei jedoch nicht zwingend einen nahen Angehörigen bestellen. So könnte z. B. auch ein Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins eingesetzt werden. 

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird nur für bestimmte Angelegenheiten bestellt – der Wirkungsbereich wird in einem gerichtlichen Bestellungsbeschluss festgehalten. In diesem sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt. Mindestens einmal jährlich muss über Lebenslage und Finanzen der Betroffenen berichtet werden. Beendet ist die Vertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit, wie z. B. ein Bankgeschäft, oder nach spätestens drei Jahren. Bei weiterer Erforderlichkeit der Vertretung nach drei Jahren ist wiederum ein neues Verfahren bei Gericht einzuleiten.

 

Entgeltliche Einschaltung

Foto: © Kanizaj; Ground Picture / Shutterstock.com 

Immobilientalk | Interview mit Dr. Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer für Steiermark

Wir sprechen mit Herrn Dr. Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer für Steiermark, über den Immobilienkauf und die Themen Vererben und Schenkung.

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Alles über das Sterbeverfügungsgesetz

Seit dem 1. Jänner 2022 ist das neue Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. Damit ist der assistierte Suizid erlaubt, wenn es sich um schwer oder unheilbar Kranke handelt, die volljährig und entscheidungsfähig sind. Die wichtigen Fragen und Antworten zu diesem Thema, aufbereitet von der Notariatskammer für Steiermark.

01. Welche Personen können grundsätzlich eine Sterbeverfügung errichten?

Die sterbewillige Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichische Staatsangehörige sein. Zudem muss sie volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.

02. Welcher Krankheitszustand muss für die Errichtung einer Sterbeverfügung gegeben sein?

Eine Sterbeverfügung kann nur errichtet werden, wenn die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die gesamte Lebensführung negativ beeinflusst. Darüber hinaus muss die Krankheit einen Leidenszustand mit sich bringen, der sich nicht abwenden lässt. Ob ein solcher Leidenszustand vorliegt, ist von einer der aufklärenden ärztlichen Personen zu bestätigen.

03. Was muss bei einem Vorliegen dieses Leidenszustandes der Errichtung einer Sterbeverfügung vorangehen?

Der Errichtung einer Sterbeverfügung muss eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen vorangehen. Eine von den beiden ärztlichen Personen muss eine palliativmedizinische Qualifikation (Betreuung schwerkranker Patient:innen mit stark begrenzter Lebenserwartung) aufweisen. Das Gesetz sieht einen Mindestinhalt der ärztlichen Aufklärung vor. Sprich: Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen, Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie für suizidpräventive Beratung. Und: Die ärztlichen Personen müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.

04. Wann kann dann eine Sterbeverfügung errichtet werden?

Frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung kann eine Sterbeverfügung wirksam errichtet werden. Ausnahmsweise ist die Errichtung bereits zwei Wochen nach der ärztlichen Aufklärung zulässig, wenn eine ärztliche Person bestätigt hat, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase eingetreten ist. Sprich: Die Krankheit hat ein Stadium erreicht, die nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird.

05. Bei wem und in welcher Form kann eine Sterbeverfügung errichtet werden?

Die Errichtung einer Sterbeverfügung kann durch einen Notar bzw. eine Notarin oder einen Patientenanwalt bzw. eine Patientenanwältin erfolgen. Die Sterbeverfügung ist höchstpersönlich und schriftlich zu errichten. Das österreichische Notariat steht jedenfalls für konkrete Anfragen zur Errichtung von Sterbeverfügungen zur  Verfügung. Gerade zu Beginn wird es für die Beteiligten am zielführendsten sein, wenn sie sich direkt an die Notariatskammer für Steiermark wenden, die entsprechend Notar:innen benennen kann.

06. Was ist dabei besonders zu beachten?

Es ist der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten, ihr Leben selbst zu beenden. Dieser Entschluss muss frei und selbstbestimmt sein. Also insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte. Es besteht auch die Möglichkeit, eine oder mehrere hilfeleistende Personen in der Sterbeverfügung anzugeben, welche die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen unterstützen. Die hilfeleistenden Personen müssen volljährig und entscheidungsfähig sein.

07. Welche Details gilt es bei der Errichtung einer Sterbeverfügung seitens der Notar:innen oder Patientenanwält:innen zu beachten?

Sie müssen vor der Errichtung der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person nochmals die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung wiedergeben. Zudem ist die sterbewillige Person über rechtliche Aspekte, wie die mögliche Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen zu belehren.

08. Was geschieht mit der Sterbeverfügung?

Das Original der Sterbeverfügung ist der sterbewilligen Person auszuhändigen und eine Abschrift der Sterbeverfügung ist von Notar:innen oder Patientenanwält:innen aufzubewahren. Unmittelbar nach Errichtung der Sterbeverfügung haben Notar:innen oder Patientenanwält:innen bestimmte Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden. Wichtig: Eine Sterbeverfügung verliert nach einem Jahr ihre Wirksamkeit.

Notare in Ihrer Nähe

Welche Notarin bzw. welcher Notar in Ihrer Nähe Sterbeverfügungen errichtet, erfahren Sie auf Anfrage bei der Notariatskammer für Steiermark.
Wielandgasse 36, 8010 Graz
Tel.: 0316/82 52 560

Beitrag veröffentlicht am 06.04.2022
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