Mehr als ein erster Eindruck

Ein Sachverständigengutachten ist für pflegebedürftige Menschen Basis dafür, welche Pflegegeldstufe sie erhalten. In der Regel erfolgt dafür ein ärztlicher Hausbesuch, wie ihn auch Allgemeinmediziner Christian Staber als Gutachter für die Pensionsversicherungsanstalt durchführt. Er gibt Einblick in den Ablauf und Berufsalltag.

Wer aller darf die Untersuchung einer pflegebedürftigen Person zur Pflegegeldeinstufung überhaupt durchführen?
Begutachtungen dürfen alle zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzt:innen sowie diplomierte Pflegefachkräfte durchführen, die die ÖBAK-Zertifizierung (Anmerkung der Redaktion: Österreichische Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung) erworben haben. 

Wo überall kann diese Begutachtung stattfinden?
Begutachtungen erfolgen im Rahmen von Hausbesuchen am jeweiligen Wohnsitz einschließlich Pflegeeinrichtungen und in bestimmten Fällen bei zu erwartenden längeren stationären Aufenthalten nach dem Abklingen der Akutsymptomatik in Krankenhäusern. In Einzelfällen kann bei mobilen Antragstellern und speziellen Fragestellungen auch eine Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der PV erfolgen. 

Was passiert im Vorfeld des Untersuchungstermins?
Die pflegebedürftige Person erhält zeitnah nach der Antragstellung ein Schreiben der PV, in welchem das Einlangen des Antrages bestätigt wird. Ich erhalte auf elektronischem Weg einen Begutachtungsauftrag, eine Vorlage zur Gutachtenerstellung und die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Die pflegebedürftige Person wird mittels eines standardisierten Briefes vom geplanten Begutachtungstermin verständigt. Wenn dies bei der Antragstellung vermerkt wurde, wird zusätzlich eine Vertrauensperson telefonisch kontaktiert. 

Wie läuft der Besuch bei der pflegebedürftigen Person ab?
Nach Sichtung der vorhandenen Befunde und Erhebung der Medikamente wird die pflegebedürftige Person zu den Beschwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen im Alltag sowie zur Verwendung von Hilfsmitteln befragt. Ist das aufgrund des geistigen Zustandes nicht möglich, werden anwesende Betreuungspersonen in die Anamnese-Erhebung einbezogen. Je nach Krankheitsbild werden bei der Befragung und bei der körperlichen Untersuchung Schwerpunkte gesetzt. Es erfolgt jedenfalls eine Überprüfung des Seh- und Hörvermögens, der Gedächtnisleistung, der psychischen Verfassung, der Beweglichkeit einschließlich Gangbild und der allgemeinen körperlichen sowie kardiopulmonalen Belastbarkeit. Ein wichtiger Punkt ist auch die Erläuterung der Betreuungssituation hinsichtlich Art und Umfang, wobei Angaben aus einer vorhandenen Pflegedokumentation mitaufgenommen werden. 

Ist im Großteil der Fälle eine Vertrauensperson anwesend?
Vertrauenspersonen beziehungsweise Betreuungspersonen sind zumindest in der Hälfte der Fälle anwesend. Die ergänzenden Anmerkungen dieser Personen sind sehr wichtig für das Gesamtbild, um etwaige Schwankungen mitzubeurteilen. 

Wie viele Begutachtungen werden durchschnittlich in einem bestimmten Zeitraum vorgenommen?
Abhängig von der Zuteilung führe ich im Durchschnitt rund zehn Begutachtungen in der Woche aufgeteilt auf drei bis vier Nachmittage durch. Aufgrund meiner bereits 25-jährigen Tätigkeit in diesem Bereich handelt es sich um eine entsprechend große Anzahl. 

Es ist eine sensible Situation in einem intimen Rahmen – was ist hier wichtig?
Es ist wichtig, sich nicht auf den ersten Eindruck zu verlassen, die Befragung und die Untersuchung gründlich durchzuführen und ein:e gute:r Zuhörer:in zu sein. Wenn die Schilderung der Betreuungsperson hinsichtlich der festgestellten Defizite für die pflegebedürftige Person als verletzend erlebt wird, muss besonders behutsam vorgegangen werden. 

Wo liegen die Herausforderungen dieser Begutachtungstätigkeit?
Die Tätigkeit erfordert einerseits Empathie und andererseits die Fähigkeit, den Pflegebedarf anhand der gesetzlichen Vorgaben zu objektivieren. Es ist auch ein gewisses Organisationstalent notwendig, da die Termine selbst geplant werden müssen und es zu Verschiebungen oder kurzfristigen Absagen kommen kann. Man ist auf sich alleine gestellt und muss flexibel auf herausfordernde Situationen reagieren. 

Welche speziellen Erfahrungen können Sie teilen?
Die Bandbreite des Erlebten ist sehr groß. Es macht nachdenklich, wenn man auf Menschen trifft, die sehr einsam sind, oder sich in einer schwierigen sozialen Situation befinden. Andererseits ist es erfreulich, dass es auch im städtischen Bereich häufig eine gute Unterstützung durch Angehörige gibt. Wenn ein Bedarf erkennbar ist, gebe ich positive Rückmeldungen zu Erfahrungen mit beratenden Diensten und zu möglichen Betreuungsangeboten gerne weiter. 

Wie kann der für Betroffene bedeutungsvolle Termin gut gestaltet sein?
Mir ist am wichtigsten, dass die pflegebedürftigen Personen authentisch sind. Es ist aber hilfreich, wenn die wichtigsten Unterlagen auffindbar sind oder wenn im Vorfeld Notizen gemacht wurden. 

Was passiert nach erfolgtem Besuch, wie ist dann das weitere Prozedere?
Basierend auf den Erhebungen im Rahmen des Hausbesuches wird ein schlüssiges Gutachten erstellt, das auch die pflegerelevanten Diagnosen, eine zusammenfassende Beurteilung und einen Einstufungsvorschlag enthält. Das Gutachten wird auf elektronischem Weg an die PV übermittelt. Dort erfolgt die abschließende Beurteilung und in weiterer Folge die Bescheid-Erstellung. 

Was passiert bei einer Änderung im Pflegebedarf?
Wenn sich der Pflegebedarf ändert, wird nach Antragstellung eine neuerliche Begutachtung durchgeführt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Text von Elke Jauk-Offner
Bilder von Dr. Staber, in Graz 2023 und shutterstock
Beitrag veröffentlicht am 26.09.2023

Förderungen der 24-Stunden-Betreuung

Allgemeine Informationen
In Österreich wird zwischen sieben Pflegestufen unterschieden, die nach monatlichem Pflegeaufwand gegliedert sind. Pflegestufe 1 wird anerkannt, wenn mehr als 65 Stunden Pflegebedarf pro Monat erforderlich sind. 

Die Einstufung der pflegebedürftigen Person wird durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Pflegefachkraft durchgeführt. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt zwölf Mal im Jahr, jeweils am Ende des Monats. Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeiträge sind nicht zu zahlen. 

Förderungen der 24-Stunden-Betreuung
Zusätzlich zu dem Pflegegeld, das je nach Pflegestufe variiert, kann in Österreich eine „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ beantragt werden, wofür gewisse Voraussetzungen gelten:

  • Die zu betreuende Person braucht rund um die Uhr Betreuung.
  • Sie ist mindestens als Pflegestufe 3 eingestuft.
  • Das monatliche Nettoeinkommen darf maximal 2.500 Euro betragen, wobei sich die Grenze für jede:n unterhaltsberechtigten Angehörige:n um 400 Euro bzw. für jede:n behinderte:n unterhaltsberechtigten Angehörige:n um 600 Euro erhöht.

Um Anspruch auf die „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ erheben zu dürfen, müssen die beauftragten selbstständigen Personenbetreuer:innen 

  • über eine theoretische Ausbildung verfügen, die jener einer Heimhilfe gleichzusetzen ist 
  • oder seit mindestens einem halben Jahr die Betreuung der zu betreuenden Person sachgerecht durchgeführt haben
  • oder bestimmte pflegerische/ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle von medizinischem Fachpersonal ausüben. 

Gefördert wird die „24-Stunden-Betreuung“ von selbstständigen Personenbetreuer:innen mit 320 Euro pro Monat (eine Betreuungsperson) bis zu 640 Euro pro Monat (zwei Betreuungspersonen). Wenn eine Betreuungskraft mehr als 14 Tage im Monat benötigt wird, bekommt man ebenso 640 Euro pro Monat.  Das ergibt bei zwei selbstständigen Betreuungskräften eine maximale Förderhöhe von 7.680 Euro. Dabei ist zu beachten, dass durch Zuschüsse des Landes in den einzelnen Bundesländern abweichende Förderbedingungen herrschen.

Nicht zum Einkommen gerechnet werden u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der zu betreuenden Person bleibt unberücksichtigt.

Absetzung der Steuer
Eine „24-Stunden-Betreuung“ bringt einige Aufwendungen mit sich. Vermittlung von Betreuungsdienstleistungen, selbstständige Personenbetreuer:innen und Arznei- und Pflegemittel sind kostspielige Angelegenheiten. Diese Kosten können jedoch im Folgejahr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Zuschüsse und Förderungen, die steuerfrei bezogen wurden (Pflegegeld, „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“), sind davon aber ausgenommen und werden abgezogen. Betreute Personen selbst, alleinverdienende Partner:innen und mit gewissen Einschränkungen auch weitere unterhaltspflichtige Personen sind dazu befähigt, die außergewöhnliche Belastung zu beantragen. Geltend gemacht wird die außergewöhnliche Belastung durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeiternehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung.

Zuerkennung und Auszahlung
Bei Fragen zur „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ steht die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriums bereit, bei welcher auch das Förderansuchen einzureichen ist. 

Entgeltliche Einschaltung
Bild von shutterstock
Beitrag veröffentlicht am 06.06.2023