Wie viel bringt die Pensionsanpassung?

Kleine und mittlere Pensionen werden im kommenden Jahr um 2,6 Prozent erhöht. Trotzdem hagelt es massive Kritik, denn die Pensionsanpassung sei viel zu gering. Wir klären auf.

Pensionen werden ab 2019 sozial gestaffelt erhöht, doch was bedeutet das? Im Detail sieht das Pensionsanpassungsgesetz 2019 vor, Pensionen bis 1.115 € um 2,6%, und damit um 0,6 Prozentpunkte über der Inflationsrate zu erhöhen. Das gilt auch für die Ausgleichszulagenrichtsätze. Danach sinkt der Anpassungsfaktor bis zu einer Pension von 1.500 € linear auf 2% ab.

Wer zwischen 1.500 € und 3.402 € bezieht, erhält exakt die Inflation abgegolten. Für Ruhebezüge über der ASVG-Höchstpension ist ein Pauschalbetrag von 68 € vorgesehen. Die Anpassung von 2,6% wird darüber hinaus auch für Opferrenten, etwa nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Verbrechensopfergesetz und dem Heimopferrentengesetz, wirksam.

Zufrieden mit der Pensionserhöhung zeigten sich ÖVP und FPÖ. SPÖ-Sozialsprecher Josef Muchitsch sprach hingegen von einem „schwarzen Tag für die Pensionistinnen und Pensionisten“. Angesichts der aktuellen Hochkonjunktur wäre seiner Meinung nach eine höhere Pensionsanpassung möglich gewesen. Die vorgesehene Anpassung sei der älteren Generation gegenüber jedenfalls „unwürdig“. Seine Parteikollegin Gabriele Heinisch-Hosek hält die Forderung nach einem Plus von 4% für durchaus gerechtfertigt.

PENSIONISTENVERBAND STARTET LAUFENDES MONITORING
Auch der Pensionistenverband zeigt sich verärgert. Mit einem laufenden Monitoring soll über die tatsächlichen Auswirkungen der viel zu geringen Pensionsanpassung informiert werden.

Pensionistenverbands-Präsident Dr. Peter Kostelka weist auf den Kaufkraftverlust hin, der den Pensionistinnen und Pensionisten dadurch entsteht: „Diese Pensionsanpassung ist alles andere als „die beste der letzten 10 Jahre“, wie sie von Regierungsvertretern mehrfach bezeichnet wurde. Um das zu erkennen, genügen einfache Rechenbeispiele“:

Eine Pensionistin mit 1.115 Euro bekommt im nächsten Jahr 29 Euro mehr. Brutto. Netto ergibt das ein Plus von nur 21 Euro. Im relevanten Zeitraum zur Pensionsanpassungsberechnung sind allein die Mieten um 3,6 Prozent gestiegen. Wohnt die Pensionistin in einer 600-Euro-Mietwohnung, macht diese Erhöhung bereits 21,60 Euro aus. Mehr als die gesamte Pensionserhöhung ist allein damit schon weg. Dazu kommen noch die Teuerungsraten von 3,9 und 4,4 Prozent für den täglichen bzw. wöchentlichen Einkauf. Diese Teuerung wird dann nicht mehr abgegolten. Was effektiv bleibt ist: ein echter Kaufkraftverlust und weniger Geld zum Leben.

Das trifft auch für Pensionisten mit höherer Pension zu: Ein Pensionist mit 1.500 Euro bekommt im kommenden Jahr 30 Euro mehr. Brutto. Netto sind das bei ihm nur 20 Euro. Wohnt er in einer 750-Euro-Wohnung, so macht sein Pensions-Minus allein durch die Mieterhöhung im letzten Jahr schon 7 Euro aus. Und die zusätzlich zu verkraftenden Verteuerungen von Energie, von Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs lassen dieses Minus noch viel größer werden. Noch nie sei die Differenz zwischen den Teuerungsraten und der Pensionsanpassung so weit auseinander gelegen wie unter der jetzigen Regierung.

Quellen: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20181122_OTS0309/niedrige-pensionen-werden-im-kommenden-jahr-um-26-erhoeht
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20181122_OTS0148/pvoe-praesident-kostelka-zur-pensionsanpassung-ein-schwarz-blauer-tag-fuer-pensionisten
Fotos: shutterstock

 

Beitrag veröffentlicht am 28. November 2018.

 

Hundesteuer-Wegfall

Grazer Senioren freuen sich über den „Wau Wau“ – Steuerwegfall

Von den rund 9.000 Grazer Hundehaltern sind Frauerl/Herrl bereits Senioren! Der VP Seniorensprecher GR Ernest Schwindsackl ist über die Abschaffung der Hundesteuer sehr erfreut! Für viele Pensionisten mit einer Mindestpension ist der Wegfall dieser Steuer eine Erleichterung, für manche ein Grund, jetzt einem Hund aus einem Tierheim ein neues Platzerl zu geben. Tiere können die Lebensqualität von Senioren erheblich verbessern. Das Tier – hauptsächlich Hund oder Katze – gibt älteren Menschen das Gefühl, gebraucht zu werden. Tiere sind auch gute Zuhörer, sie haben immer Zeit und werden nicht ungeduldig, wenn sie dieselben Geschichten immer wieder hören…

Ein Tier bringt auch Dynamik in den Alltag und zwingt zu einem bestimmten Tagesrhythmus. Wer ein Tier hat, muss es regelmäßig füttern, mit einem Hund sind auch regelmäßige Spaziergänge notwendig und außerdem fordert das Tier seine Streicheleinheiten. Der Spaziergang mit dem Hund oder der Besuch beim Tierarzt erleichtert auch die zwischenmenschlichen Kontakte, über das Tier kommt man viel leichter in ein Gespräch mit andern Personen. Der tägliche Spaziergang mit dem Vierbeiner ist nicht nur für die körperliche Ertüchtigung wichtig sonder auch kommunikationsfördernd.

Schwindsackl richtet auch an die Hundeschulbesitzer den Appell, bei der Ausbildung der Hunde vermehrt auf die Bedürfnisse der älteren Generation einzugehen. Die Abrichtungsmechanismen sollen ganz auf diese große Zielgruppe abgestimmt werden. – Vorbild Blindenhunde Ausbildung! Ein weiteres Ziel des Seniorensprechers ist, die in manchen Seniorenheimen bereits bestehende Möglichkeit, das eigene Heimtier mitzubringen. Die Erweiterung des „Heimpersonals“ ist nicht besonders aufwendig und mit relativ wenig Kosten verbunden. Bereits bei der Planung und Errichtung von Senioren-/Pflegeheimen sind entsprechende Vorkehrungen für die zusätzlichen „tierischen Bewohner“ zu schaffen, so der Seniorenvertreter.

Pressedienst
Grazer Seniorenbund
GR Ernest Schwindsackl
0664/2222913

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Beitrag veröffentlicht am 23. April 2018.

Buchtipp „Die wichtigsten 13 Geld-Tipps für Senioren“

Das eigene Leben frei und selbstbestimmt gestalten – das möchte jeder, auch in der Pension. Das Buch „Die wichtigsten 13 Geld-Tipps für Senioren“ von Markus Leyacker-Schatzl hilft Senioren mit ihren Finanzen besser umzugehen.

ES GIBT WICHTIGERES ALS GELD
„Gesundheit, Liebe, Familie, Freunde, Sicherheit, Spiritualität, Zeit für persönliche Hobbys und Interessen und vieles mehr ist wichtiger als Geld. Und genau deshalb verdient jeder finanzielle Unabhängigkeit“, schreibt der Autor.

Mit seinem Buch möchte Markus Leyacker-Schatzl Senioren helfen, mehr Spaß und Interesse am Thema Geld zu entwickeln sowie Verantwortung für die eigenen Finanzen zu übernehmen und die finanzielle Situation zu verbessern. Mit „Die wichtigsten 13 Geld-Tipps für Senioren“ kann man die wohlverdiente Pension auch wirklich genießen.

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Beitrag veröffentlicht am 5. April 2018.

Mehr Selbstbestimmung mit neuem Gesetz

Das neue Erwachsenenschutzgesetz unterstützt Menschen dabei, so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Statt einem gerichtlichen Sachwalter können Betroffene wichtige Entscheidungen für sich selbst treffen.

Über das eigene Geld, das eigene Zuhause, seinen eigenen Alltag nicht mehr verfügen zu können, bedeutet für Betroffene oft, auf die Hilfe von fremden Menschen angewiesen zu sein. Und das ist nicht immer angenehm. Eine Änderung verspricht das neue Erwachsenenschutzgesetz. Unabhängig davon, wann das Gesetz nun in Kraft tritt, ist es umso wichtiger, dass sich jeder für sich selbst Gedanken über seine Zukunft macht. Die Notare sind für Fragen dazu die richtigen Ansprechpartner.

Dr. Dieter Kinzer
Präsident der Notariatskammer
für Steiermark

VIER STUFEN ZU EINEM SELBSTBESTIMMTEREN LEBEN
Das neue Gesetz setzt auf Hilfe und Unterstützung und reicht von der selbstbestimmten Vorsorgevollmacht bis zur allenfalls notwendigen gerichtlichen Entscheidung. Ein vierstufiges Modell soll es Betroffenen ermöglichen, so lange wie möglich ein Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu führen.

STUFE 1: DIE VORSORGEVOLLMACHT
Die Möglichkeit zum Abschluss einer Vorsorgevollmacht gibt es bereits unabhängig vom neuen Erwachsenenschutzgesetz. Wer geistig fit ist, kann selbst entscheiden wer für ihn im Anlassfall (Verlust der Geschäftsfähigkeit, Einsicht- Äußerungs- oder Urteilsfähigkeit) eine Entscheidung trifft.

Damit die so bestimmte Vertrauensperson umfangreich tätig werden kann, muss die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, Rechtsanwalt oder beim Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Die Vertrauensperson ist kein Sachwalter bzw. kein Erwachsenenvertreter! Sie muss ihre Entscheidungen nicht vom Gericht bewilligen lassen. Das Gericht greift nur in Ausnahmefällen ein. Wer selbst bestimmen will, sollte rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichten.

STUFE 2: DIE GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG
Neu ist die Möglichkeit, einen sogenannten gewählten Erwachsenenvertreter zu bestimmen. Und zwar auch dann, wenn die eigene Entscheidungsfähigkeit schon eingeschränkt ist und damit keine Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden kann. Gewählt werden können Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Die Vertretungsbefugnis muss ebenfalls schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vereinbart werden. Es kann dabei auch bestimmt werden, dass der Vertreter Entscheidungen nur mit Einvernehmen des Betroffenen fällen kann. Der Betroffene erhält so mehr Kontrolle.

STUFE 3: DIE GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG
Bereits jetzt ist es möglich, bei einfachen Geschäften des täglichen Lebens durch die nächsten Angehörigen vertreten zu werden. Diese Vertretung wird durch das neue Erwachsenenschutzgesetz aufgewertet. Neu ist, dass in Zukunft auch Geschwister, Neffen und Nichten berücksichtigt werden und die Entscheidungskompetenz der Angehörigen erweitert wird.

Die Vertretung muss allerdings alle drei Jahre erneuert werden und unterliegt diese der Kontrolle durch das Gericht.

STUFE 4: DIE GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG
Sie kommt der bisherigen Sachwalterschaft gleich. Wie bei dieser, erfolgt die Bestellung per Gerichtsbeschluss. Mindestens einmal jährlich muss über Lebenslage und Finanzen der Betroffenen berichtet werden. Künftig wird der gerichtliche Erwachsenenvertreter aber nur für bestimmte Angelegenheiten bestellt. Eine Bestellung pauschal für alle Angelegenheiten soll es nicht mehr geben.

Die Vertretung endet nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit, wie zB. ein Bankgeschäft. Oder nach spätestens drei Jahren. Bei weiterer Erforderlichkeit der Vertretung nach drei Jahren, ist wiederum ein neues Verfahren bei Gericht zu führen.

Foto: Marija Kanizaj

 

Beitrag veröffentlicht am 6. März 2018.

Bankgeschäfte im Alter

„Mit 66 Jahren da fängt das Leben an“, lautet der Titel des bekannten Songs von Udo Jürgens. Und er hat damit wohl Recht, denn mit dem Antritt der Pension eröffnen sich viele neue Möglichkeiten. Ob Reisen, Wohnen, Mobilität, Kultur oder Familie – für die Wünsche und Ziele braucht es natürlich den passenden finanziellen Rahmen und auch eine Bank, die in dieser Lebensphase begleitet.

MMag. Martin Schaller
Generaldirektor der Raiffeisen-Landesbank Stmk

Die vielfältigen Pläne in der Pension bedeuten in finanzieller Hinsicht, dass Bankprodukte wie Girokonto, Kreditkarten, Wohnkredite weiterhin hoch im Kurs stehen. Bei Raiffeisen setzt man dabei nicht auf eigene „Seniorenprodukte“, sondern auf die Fortführung von vertrauten Services. „Wir begleiten unsere Kunden vom Kindesalter über die Ausbildung und berufliche Karriere bis ins hohe Alter“, erklärt Raiffeisen-Generaldirektor Martin Schaller und ergänzt: „Dadurch entsteht Vertrauen, das für Geldgeschäfte unverzichtbar ist.“

WAS ÄNDERT SICH BEIM PENSIONSANTRITT?
Manchmal hört man, Bankgeschäfte im Alter seien anders zu behandeln als in der Zeit des Erwerbslebens. Ist da etwas dran? Die klare Antwort: Nein. Denn die finanzielle Situation hängt grundsätzlich nicht vom Alter ab. Die monatliche Pension ist zwar in der Regel geringer als das Letzteinkommen, aber sie stellt ein sicheres Einkommen dar. Ausschlaggebend für jegliche Geldgeschäfte – seien es Kreditkarten, Finanzierungen oder Veranlagungen – ist vielmehr die individuelle Lebenssituation mit Aspekten wie Einkommen, Lebenshaltungskosten, Entwicklung von Vermögenswerten, geplante Investitionen etc.

Durch den Pensionsantritt an sich ändert sich bei Bankprodukten also grundsätzlich gar nichts. Was heißt das für die einzelnen Produkte? Das Girokonto bleibt – abgesehen von der Bezeichnung „Pensionskonto“ – komplett gleich. Sowohl die Kontonummer als auch der Kontorahmen für kurzfristige Überziehungen sowie die Konditionen bleiben unangetastet. Das trifft auch auf die Bankomatkarte zu, die im In- und Ausland Bargeldbehebungen und Zahlungen in Geschäften ermöglicht.

Und wie steht es mit Kreditkarten? Selbstverständlich laufen bestehende Kreditkarten mit dem vereinbarten Kreditrahmen weiter. Wenn eine neue Kreditkarte angefordert wird, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle Bankkunden. Kreditkarten sind gerade bei Reisefreudigen sehr beliebt, da sie neben der Zahlungsfunktion auch attraktive Versicherungsleistungen – zum Beispiel für ein Reisestorno – beinhalten. Das äußert sich auch in der täglichen Bankpraxis. Früher sind viele Senioren zu Monatsbeginn in die Bank gekommen, um ihre Pension zu beheben. Das hat sich gravierend geändert. Die modernen Zahlungsformen mit Karte und mittlerweile auch Mobiltelefon ermöglichen, dass man immer und überall über das Geld am Konto verfügen kann.“

SPAREN UND GELD VERANLAGEN: AUF NUMMER SICHER
Unabhängig vom Alter gilt, Ersparnisse nach dem Prinzip der „Veranlagungspyramide“ anzulegen. Die Basis bilden sichere Formen wie das Sparbuch, Bausparen oder Lebensversicherungen. Darauf aufbauend kommen nach der Reihe festverzinsliche Anleihen und –fonds, gemischte Fonds mit steigendem Aktienanteil und zuletzt Aktien. Je weiter „oben“ ein Produkt in der Pyramide ist, desto mehr Ertrags-Chancen hat es, gleichzeitig aber auch mehr Wertschwankungen – sprich Risiko. Wertpapiere mit höheren Wertschwankungen haben folglich eine empfohlene längere Behaltedauer – denn man will ja in aller Ruhe erst dann ein Wertpapier verkaufen, wenn es gut im Kurs liegt. Jeder Mensch hat sein bevorzugtes Anlage- und Risikoverhalten, und danach muss sich die Bank auch richten.

In der eingehenden und umfassenden Beratung wird geklärt, welche Anlageprodukte die passenden sind. Behandelt wird etwa auch die Frage, ob das Risiko mit zunehmenden Alter abnehmen soll und stattdessen festverzinsliche oder jederzeit verfügbare Anlageformen stärker gewichtet werden sollen. Diese Beratung sollte regelmäßig stattfinden, denn das Anlageverhalten verändert sich erfahrungsgemäß mit dem Alter. Die Praxis zeigt: Für viele ältere Kunden stehen Sicherheit und die Verfügbarkeit des Ersparten an oberster Stelle.

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KREDITE AUCH IM ALTER?
Ein neues Auto, notwendige Umbauten in der Wohnung oder gar ein Umzug – es gibt viele Gründe, warum auch im Alter Kreditbedarf entstehen kann. Auch hier sind die individuelle Lebenssituation und der finanzielle Rahmen hauptsächlich ausschlaggebend. Basis ist eine umfassende Bankberatung, die im Grunde für einen 35-jährigen Häuslbauer gleich strukturiert ist wie für Senioren. Im Gespräch mit dem Bankberater geht es um den Verwendungszweck, die gewünschte Kredithöhe, die Laufzeit und folglich die laufende Rate, mögliche Besicherungen und – natürlich – um die finanzielle Ausgangssituation und Entwicklung. Laut Gesetz darf die Rate nur so hoch sein, dass sie vom Kunden „nachhaltig“ zurückbezahlt werden kann. Dies gilt es in der Planung für einen Kredit rechtzeitig und genau zu berücksichtigen. Ganz genaue Zahlen gibt das Gesetz freilich nicht an, aber in der Bankpraxis gibt es allgemeine Faustformeln: Die erste betrifft die Gesamt-Kreditbelastung. Diese sollte nicht höher sein als das Vierfache des Jahres-Netto-Einkommens. Die zweite Faustformel betrifft die monatliche Rate. Diese sollte nicht mehr als 30 Prozent der monatlichen Pension betragen. Das sind – wie gesagt – Faustformeln, die individuell abweichen können. In der Kreditkalkulation (einfache Kreditrechner gibt es informationshalber auf der Raiffeisen-Homepage im Internet) zeigt sich, wie sich die Kredithöhe, Laufzeit und monatliche Rate gegenseitig beeinflussen. Bei der Laufzeit wird klar, dass das Alter doch eine gewisse Rolle spielt, denn wohl jeder Kreditnehmer möchte einen Kredit zu Lebenszeit abbezahlen.

WORÜBER MAN NICHT IMMER SPRICHT
Was ist, wenn ein Kredit nicht wie geplant rückbezahlt werden kann? Häufig werden dafür sogenannte „Kreditrestschuldversicherungen“ genannt, also Versicherungen, die eine offene Restschuld im Todesfall übernehmen? Raiffeisen bietet solche speziellen Ablebensversicherungen. Ein konkretes Beispiel: Ein 60-Jähriger hat einen Kredit für 15 Jahre aufgenommen und möchte 50.000 Euro durch eine derartige Versicherung absichern. Somit wird auch die Lebensversicherung für 15 Jahre abgeschlossen, deren Leistung sich jedes Jahr um ein Fünfzehntel reduziert – denn auch der Kreditsaldo verringert sich jedes Jahr. Die Prämie für diese Versicherung ist nur für 11 Jahre zu zahlen und kostet pro Monat rund 30 Euro.

Zusammengefasst: Der Großteil der Bankprodukte kann – zumindest bei Raiffeisen – altersunabhängig genutzt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Lebensziele und finanziellen Rahmenbedingungen perfekt zusammenpassen. „Wesentlich ist daher eine eingehende Beratung, um die gesteckten Ziele und Wünsche bestmöglich zu verwirklichen“, bekräftigt Generaldirektor Martin Schaller und ergänzt: „Raiffeisen ist die Beraterbank vor Ort und gibt gerne wertvolle Hilfestellung.“

Fotos: Shutterstock, Marija Kanizaj

 

Beitrag veröffentlicht am 6. März 2018.

Sichere Bankgeschäfte im Internet

Der Zugriff auf Ihre Bankkonten über Online und Mobile Banking vom PC, Tablet oder via Smartphone ist technisch von Ihrer Bank immer mit den besten verfügbaren Systemen abgesichert.

Damit Sie vor Angriffen von Internetbetrügern sicher sind, beachten Sie bitte folgende Tipps beim Online Banking:

  • Geben Sie zur Anmeldung die Adresse immer manuell im Browser ein.
  • Kontrollieren Sie, ob das Sicherheitsschloss im Browser geschlossen ist. Überprüfen Sie die aktive Verschlüsselung der Seite, indem Sie das Sicherheitsschloss anklicken. Im Fenster „WebsiteIdentifizierung“ sollte am Beispiel des Internet Explorers der Hinweis „Diese Verbindung mit dem Server ist verschlüsselt.“ angezeigt werden.
  • Laden Sie die Online-Banking Apps ausschließlich von einem offiziellen App-Store herunter.
  • Schützen Sie Ihre Zugangsdaten vor den Zugriffen Dritter und speichern Sie diese niemals auf der Festplatte oder Ihrem Smartphone ab. Geben Sie Ihre geheimen Zugangsdaten auf gar keinen Fall per E-Mail oder Telefon weiter!
  • Beachten Sie die aktuellen Sicherheitsinformationen Ihrer Bank (Banknachricht, Website).
  • Wenn Sie ein verdächtiges E-Mail erhalten oder wenn es zu einem merkwürdigen Verhalten im Online Banking kommt, melden Sie dies Ihrer Bank. Klicken Sie keinesfalls auf enthaltene Links.
  • Benutzen Sie beim Online-Banking niemals fremde, offene WLAN Hotspots bzw. öffentlich zugänglich eoder unbekannte Computer, Smartphones oder Tablets. Ihr Zugangspasswort bzw. Ihre PIN zum Online-Banking sollte in regelmäßigen Intervallen geändert werden.
  • Beenden Sie Ihre Online-Banking Sitzung immer mit Klick auf „Abmelden“.

Vorsicht vor Schadprogrammen
Schadprogramme, sogenannte Trojaner oder Viren, fordern Sie z.B. über eine gefälschte Seite dazu auf, eine „Aktualisierung von Sicherheitszertifikaten oder -programmen/Apps“ durchzuführen, ein „Demokonto“ zu testen, eine „Testüberweisung“ oder Ähnliches auszuführen. Folgen Sie derartigen Aufforderungen auf keinen Fall und informieren Sie Ihre Bank!

Hinweis

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• Löschen Sie derartige E-Mails sofort bei Erhalt!
• Folgen Sie niemals darin enthaltenen Links bzw. öffnen Sie keine Anhänge!
• Antworten Sie keinesfalls auf solche E-Mails!

 

Beitrag veröffentlicht am 6. März 2018.

Foto: Shutterstock

Online-Banking? Ja, aber sicher!

Bankgeschäfte können heute auf sicherem Weg online oder mobil erledigt werden. Einfach, schnell und bequem von zu Hause oder unterwegs zu jeder Tageszeit. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch Geld bei der Verwaltung von Konten und Depots.

Fast 60 Prozent der Österreicher nutzen Online-Banking für ihre Bankgeschäfte. Und 40 Prozent davon das sichere und komfortable Online-Banking von Raiffeisen.

Die Anforderungen an modernes Banking ändern sich laufend. „Raiffeisen hat daher Mein ELBA entwickelt, das mehr ist als Banking. Mein ELBA ist ein Online-Finanzportal, das vom Kunden individuell gestaltet werden kann und umfassenden Überblick über Konten, Depots und Sparprodukte bietet und schnelle Transaktionen ermöglicht“, erklärt Raiffeisen Generaldirektor Martin Schaller.

EINZIGARTIG: DAS GELD KOMMT BINNEN 10 SEKUNDEN BEIM EMPFÄNGER AN
Überweisungen gehören zu den wichtigsten Funktionen im Online-Banking. „Mein ELBA ermöglicht die schnellsten Geldtransfers, die es jemals gegeben hat“, sagt Schaller. Dafür sorgt die `Raiffeisen Express-Überweisung´, die binnen 10 Sekunden und europaweit Geld von einem Konto zum anderen bringt – und das täglich rund um die Uhr. Basis ist dafür ein vereinbarter Standard unter allen derzeit 34 europäischen SEPA-Ländern, den Raiffeisen zum frühestmöglichen Zeitpunkt umsetzt. Auch die Eingabe von Überweisungsdaten ist in Mein ELBA schneller und einfacher, denn eine Schnellauswahl schlägt die Empfängerdaten automatisch vor – inklusive IBAN versteht sich – und „lernt“ ständig dazu.

WOFÜR GEBE ICH DAS MEISTE GELD AUS? DER FINANZMANAGER SORGT FÜR ÜBERSICHT
Die Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben ist eine weitere beliebte Funktion im Online-Banking. Der neue Finanzmanager in Mein ELBA bietet eine weiter verbesserte Übersicht über die persönlichen Finanzen. So werden Ausgaben und Einkünfte automatisch den passenden Kategorien wie Wohnen, Mobilität, Freizeit oder Reisen zugewiesen. Die Darstellung kann chronologisch und grafisch unterschiedlich gewählt werden.

ONLINE-BANKING UND PERSÖNLICHE BETREUUNG SIND KEIN WIDERSPRUCH
Die Erfahrung zeigt, dass viele Kunden bestimmte Geldfragen wie Finanzierungen oder Vorsorgethemen lieber persönlich besprechen. Mein ELBA bietet daher über das Mailbox-Mail einen gesicherten Kommunikationskanal zum persönlichen Raiffeisenberater. Darüber hinaus können Kunden die freien Gesprächstermine ihres Raiffeisenberaters in Mein ELBA einsehen und direkt vereinbaren oder einen telefonischen Rückruf deponieren.

ONLINE-BANKING HAUPTSÄCHLICH MITTELS SMARTPHONE
„Bankgeschäfte über mobile Kanäle wie das Smartphone haben eine große Zukunft“, ist Schaller überzeugt. Aktuell erfolgen bereits über 60 Prozent aller ELBA-Aufrufe mobil, das sind bei Raiffeisen österreichweit über 1,1 Millionen Aufrufe, Tendenz steigend. Besonders beliebt sind dabei der schnelle Einstieg mittels Fingerabdruck – eine Technologie, die höchste Sicherheit gewährleistet. Praktisch ist auch die Funktion „Zahlschein scannen“ oder „Rechnung scannen“ – damit erspart man sich das lästige Eintippen des langen IBAN.

DIGITALE EVOLUTION UND HÖCHSTE SICHERHEITS-STANDARDS
ELBA, das eine Abkürzung für „Electronic Banking“ ist, wurde 1990 auf den Markt gebracht und setzt seither Maßstäbe am heimischen Online-Banking-Markt. Etwa 2011, als Raiffeisen das Zahlschein-Scanning weltweit als erste Bank einsetzte. „Mein ELBA ist die digitale Evolution unseres bisher sehr erfolgreichen Online-Bankings. Dabei haben wir frühzeitig unsere Kunden und Mitarbeiter in die Entwicklung eingebunden und werden künftig in kurzen Intervallen neue Funktionen anbieten“, nennt Schaller wesentliche Aspekte für die erfolgreiche Einführung. Die nächsten Entwicklungen stehen bereits in der Konzeptions- oder Testphase: So werden Kunden in Mein ELBA in weiterer Folge auch ihre Finanzprodukte außerhalb von Raiffeisen einbinden und managen können. „Wir wollen Bankgeschäfte für unsere Kunden noch einfacher gestalten, mit Mein ELBA schaffen wir dazu die Basis“, bekräftigt Schaller und ergänzt: “Gleichzeitig investieren wir massiv in die Sicherheit, denn gerade im digitalen Zeitalter stehen die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten für unsere Kunden an oberster Stelle.“

Fotos: Raiffeisen-Landesbank Steiermark; Shutterstock

 

Beitrag veröffentlicht am 6. März 2018.

Erben und Vererben

Raiffeisen ist ihr finanzieller Lebensbegleiter und unterstützt Sie dabei.

MMag. Martin Schaller
Generaldirektor der Raiffeisen-Landesbank Steiermark

Wie geben Sie Ihr Vermögen bestmöglich an Ihre Erben weiter? Wie können Sie sicherstellen, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden? Die gezielte Raiffeisen- Beratung gibt Antworten auf diese wichtigen Fragen.

Es gibt gute Gründe dafür, die Weitergabe Ihres Vermögens früh genug festzulegen: Diese Entscheidungen bringen finanzielle Vorteile, beugen Streitigkeiten vor und geben Ihnen das beruhigende Gefühl, alles geregelt zu haben.
Sprechen Sie dazu mit Ihrem Raiffeisen- Betreuer. Im Zuge einer eingehenden und umfassenden Beratung optimieren Sie Ihre Vermögenssituation und die individuelle Aufteilung Ihrer Ersparnisse und Wertpapierveranlagung. So stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden. Setzen Sie den ersten Schritt: Kommen Sie in Ihre Raiffeisenbank und profitieren Sie vom Wissen und der Erfahrung Ihres Beraters.

Dr. Dieter Kinzer
Präsident der Notariatskammer für Steiermark

Der Notar dient Ihnen als erster Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schenkungen und Übergaben. Gemeinsam mit Ihrem Notar schaffen Sie Klarheit bei Fragen, die sowohl zu Lebzeiten als auch zum Ablebenszeitpunkt so wichtig sind.

Als vom Gesetz bestellter Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren sowie aufgrund seiner notariellen Tätigkeit kennt der Notar die Probleme, die im Zuge der Weitergabe von Vermögenswerten auftreten können. Dieses Wissen ermöglicht dem Notar Sie bestmöglich zu beraten, sei es bei Übertragungen zu Lebzeiten, bei Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit oder auch bei einer Regelung von Erbangelegenheiten vor dem Ablebenszeitpunkt. Eine rechtzeitige Vorsorge Ihrer persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtsfrieden und verhindert Streit. Ihr Notar kann Sie hierbei aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung optimal begleiten und Ihnen bei diesen schwierigen Fragen zur Seite stehen.

Die gesetzliche Erbfolge

Wie die Aufteilung Ihres Nachlasses gesetzlich geregelt ist.

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein oder ein unvollständiges Testament errichtet wurde oder die darin bedachten Personen das Erbe nicht annehmen. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die gesetzlichen Erben und orientiert sich dabei an der Familienerbfolge. Das heißt, es tritt ein Linien-System in Kraft.

Lebensgefährten sind bisher ohne Testament zur Gänze leer ausgegangen. Für Todesfälle nach dem 31.12.2016 haben Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, wenn sonst keine (testamentarischen oder gesetzlichen) Erben vorhanden sind.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners/eingetragenen Partners
Sind Nachkommen vorhanden, erhält der Ehepartner/ eingetragene Partner neben den Nachkommen ein Drittel des Nachlasses, die Nachkommen teilen sich zwei Drittel. Sind zum Beispiel drei Kinder vorhanden, so erhält jedes zwei Neuntel.

Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, sind künftig neben dem Ehepartner/eingetragenen Partner nur mehr die Eltern des Verstorbenen erbberechtigt. Geschwister haben demnach neben dem Ehegatten/eingetragenen Partner kein gesetzliches Erbrecht mehr. Geschiedene Ehegatten beerben einander nicht.

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LINIE 1
Nachkommen des Verstorbenen, also seine Kinder, Enkel, Großenkel usw.
Wenn alle Kinder noch leben, so wird die Erbschaft unter ihnen geteilt.
Enkel von vorverstorbenen Kindern erben den Anteil des vorverstorbenen Kindes anteilig.

LINIE 2
Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen und deren Nachkommen).

LINIE 3
Beide Großelternpaare des Verstorbenen und deren Nachkommen.

LINIE 4
Urgroßeltern des Verstorbenen, jedoch nicht deren Nachkommen (Erbrechtsgrenze).
Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten.

Testamentarische Regelung des Erbes

Wie Sie Ihren Nachlass individuell und nach Ihren Wünschen aufteilen.

Der Verstorbene kann die gesetzliche Erbfolge ändern, denn grundsätzlich kann der Verstorbene frei bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Vermögen geschehen soll. Man kann Verwandte, Lebensgefährten, Freunde, aber auch Vereine oder juristische Personen als Erben einsetzen. Eingesetzt werden Erben durch das Verfassen eines Testaments. Dies kann mündlich, eigenhändig, fremdhändig oder öffentlich geschehen.

MÜNDLICHES TESTAMENT (NOTTESTAMENT)
Im Fall einer Notsituation besteht die Möglichkeit, vor zwei nicht erbberechtigten Zeugen ein mündliches Testament abzugeben, z.B. bei Unfall vor zwei Rettungsleuten. ! Achtung: Nur drei Monate gültig!

EIGENHÄNDIG GESCHRIEBENES TESTAMENT
Der Text des Testaments muss vollständig in eigener, leserlicher Handschrift verfasst, mit aktuellem Datum versehen und eigenhändig am Ende des Textes unterschrieben werden.

FREMDHÄNDIG GESCHRIEBENES TESTAMENT
Wird der Text von fremder Hand, mit PC oder Schreibmaschine geschrieben, muss der Testator den Text in Gegenwart von 3 gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterzeichnen sowie eigenhändig einen Zusatz anfügen, dass die Urkunde den letzten Willen des Testators enthält (z.B. „Mein letzter Wille“). Außerdem muss die Identität der Zeugen aus dem Testament hervorgehen und die Zeugen müssen eigenhändig mit dem Hinweis auf die Zeugeneigenschaft unterschreiben.

ALS ZEUGEN AUSGESCHLOSSEN

  • Personen unter 18 Jahren
  • Personen, welche die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen
  • Personen, denen auf Grund einer Beeinträchtigung die Fähigkeit fehlt, den letzten Willen zu bezeugen (z.B. Blinde, Taube, Stumme oder psychisch Kranke)
  • Befangene Personen (z.B. der Bedachte selbst, nahe Angehörige)
  • Gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte

ÖFFENTLICHES TESTAMENT
Öffentliche Testamente können mündlich oder schriftlich bei Gericht oder vor Notar errichtet werden.

Der Vorteil eines solchen Testaments ist die notarielle Beratung, die richtige inhaltliche Gestaltung sowie die erhöhte Sicherheit vor einer Anfechtung wegen Formfehler. Weiters werden alle notariellen Testamente elektronisch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer erfasst. Damit ist das Auffinden des letzten Willens nach dem Ableben gesichert.

BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN
Ein Testament kann auch Bedingungen und Auflagen enthalten, um eine Verpflichtung einzubinden oder das Erbe von einem gewissen Ereignis abhängig zu machen.

Zum Beispiel

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Gültige Bedingung
„Mein Sohn erhält mein Wertpapierdepot, wenn er sein Jusstudium abschließt.“

Gültige Befristung
„Meine Tochter erhält mit der Vollendung ihres 25. Lebensjahres meinen gesamten Schmuck.“

Gültige Auflage
„Mein Erbe hat für die Bestattung im Familiengrab aufzukommen und für die Grabpflege auf Friedhofsdauer Sorge zu tragen.“

Pflichtteilsanspruch

Wer einen Anspruch auf einen Mindestanteil Ihres Nachlasses hat.

Der Verstorbene kann zwar grundsätzlich frei darüber entscheiden, wer sein Vermögen nach seinem Ableben erhalten soll, gewisse Schranken sind ihm aber dennoch gesetzt. Der Gesetzgeber gibt bestimmten nahen Angehörigen die Möglichkeit, jedenfalls etwas aus dem Nachlass zu erhalten, auch wenn der Verstorbene testamentarisch jemand anderen als Erben eingesetzt hat.

PFLICHTTEILSBERECHTIGTE
Ehepartner, eingetragene Partner, Nachkommen (Kinder, Enkelkinder). Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, haben Eltern bei Todesfällen nach dem 31.12.2016 keinen Pflichtteilsanspruch mehr!

NICHT PFLICHTTEILSBERECHTIGTE
Lebensgefährte, Geschwister, ab 01.01.2017 auch Eltern

HÖHE DES PFLICHTTEILS
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles (bei Sterbefällen bis 31.12.2016 beträgt der Pflichtteil der Eltern/Großeltern 1/3 des gesetzlichen Erbteiles).

ENTZUG / MINDERUNG DES PFLICHTTEILS
Der Entzug des Pflichtteils wird im Sprachgebrauch oft „Enterbung“ genannt. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bestimmter schwerer Vergehen und Verfehlungen schuldig gemacht hat. Wenn zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Verstorbenen zu keiner Zeit oder zumindest nicht über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen (etwa 20 Jahre) ein familiäres Naheverhältnis bestanden hat, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Es ist empfehlenswert, eine solche Minderung im Testament ausdrücklich anzuordnen und sie tritt jedenfalls nicht „automatisch“ ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Die wichtigsten Punkte zur Testamenterstellung & form

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  • Welche Testamentsform wähle ich (eigenhändig, fremdhändig, öffentlich)?
  • Wer soll mein Erbe sein?
  • Möchte ich einen Pflichtteilsanspruch mindern?
  • Möchte ich jemandem etwas vermachen?
  • Wer hat das Testament in Verwahrung?
  • Trägt das Testament den Titel: „Testament“ oder „Mein letzter Wille“?
  • Werden bestehende Testamente widerrufen oder geändert?
  • Ist es leserlich verfasst?
  • Enthält das Testament am Ende des Textes das Erstellungsdatum?
  • Enthält es die Unterschrift des Testators?

Schenken und übergeben

Wie Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten an Ihre „Wunscherben“ übertragen.

Von vorsorgender Vermögensübertragung spricht man, wenn Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld) zu Lebzeiten an einen Dritten übertragen werden. Dies erfolgt meistens durch Schenkung, Übergabe oder Errichtung einer Privatstiftung.

SCHENKUNG
Bei der Schenkung ist der Geschenknehmer zu keiner Gegenleistung gegenüber dem Geschenkgeber verpflichtet. In vielen Fällen ist die Errichtung eines notariellen Schenkungsvertrages dringend empfehlenswert, in manchen Fällen sogar für die Gültigkeit der Schenkung zwingend vorgeschrieben. Schenkungen müssen im Allgemeinen beim Finanzamt angezeigt werden, ausgenommen sind folgende Fälle:

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres
  • Schenkungen zwischen anderen Personen, wenn der Wert 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren nicht übersteigt
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke (unter 1.000 Euro)
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
  • Gewinne aus unentgeltlichen Preisausschreiben oder anderen Gewinnspielen

ÜBERGABE
Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart – etwa die weitere Versorgung des Übergebers oder ein Wohnrecht und Ähnliches.

PRIVATSTIFTUNG
Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose Einrichtung, die entsprechend der Stiftungsurkunde von Vorständen verwaltet wird. Die Privatstiftung ist z.B. zur Erhaltung gewisser Vermögenseinheiten wie von Liegenschaftsvermögen geeignet, deren Zerteilung der Stifter verhindern will, was sich aber in der Erbfolge nicht vermeiden ließe.

Die Vorsorgevollmacht

Sie wollen über sich selbst bestimmen? Was ist, wenn Sie das nicht mehr können?

In den meisten Fällen stellt sich die Frage erst in hohem Alter – oft genug aber auch in jungen Jahren, als Folge von Unfällen oder psychischen Krankheiten. Was ist also, wenn man geistig nicht mehr in der Lage ist, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder sich um ganz alltägliche Geschäfte zu kümmern?

Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson für allenfalls künftig erforderliche Handlungen vertraglich bestellen beziehungsweise bevollmächtigen.

In welchen Angelegenheiten kann man nun beispielsweise mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer für einen entscheidet, wenn man dies selbst nicht mehr kann?

  • Im medizinischen Bereich, wie etwa die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die auch mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sein könnte
  • Für allfällige erforderliche Unterbringungsmaßnahmen, wie etwa für Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnorts (Heimplatz)
  • In Vermögensangelegenheiten, die über alltägliche Geschäfte hinausgehen
  • Für erforderliche Grundbuchsänderungen
  • Verfügungen über Unternehmen/Beteiligungen
  • Behördenwege, Postvollmacht, Bankgeschäfte, Geldtransaktionen etc.

Im Allgemeinen wird im Fall der Geschäftsunfähigkeit für die betroffene Person vom Gericht ein Sachwalter bestellt. Er erledigt sodann unter Aufsicht des Gerichtes die Rechtsgeschäfte für Sie.

Durch die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), das von der Österreichischen Notariatskammer eingerichtet ist, ist die Bestellung eines (fremden) Sachwalters nicht notwendig. Durch Einsicht in das ÖZVV stellt das Gericht innerhalb von Sekunden fest, ob eine Vorsorgevollmacht besteht und ob daher ein Sachwalter zu bestellen ist oder nicht.

Die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht spart im Anlassfall für alle Beteiligten wichtige Zeit, unnötige Wege und natürlich auch Kosten. Und gibt Ihnen vor allem Gewissheit, dass Ihr Wille zählt!

Das ABC der Vorsorge

mit Mag. Petra Zehetleitner-Ruderer und GF Hannes Dorner

Prok. Mag. Petra Zehetleitner-Ruderer
Leiterin Competence Center Wertpapier und Veranlagung
GF Hannes Dorner
Leiter des BereichesBausparen & Versichern
der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG

Wie werden Wertpapierdepots im Erbschaftsfall behandelt?

Ein Wertpapierdepot kommt grundsätzlich in den Nachlass, wobei bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung der überlebende Kontoinhaber weiterhin verfügen darf. Eine Gestaltungsmöglichkeit, um bereits zu Lebzeiten Wertpapiervermögen einer dritten Person zukommen zu lassen, ist es z.B. bei Fondssparverträgen das Depot auf diese dritte Person anzulegen. Einen Sonderfall stellt die Depotführung für Minderjährige dar, wenn das Geld aus einer Schenkung (z.B. von den Großeltern, Tanten und Onkeln, Taufpaten usw.) kommt. Sobald sich das Geld auf dem Depot des Minderjährigen befindet, ist es sein Eigentum und kommt somit nicht in den Nachlass des Geschenkgebers.

Bei Sparbüchern gilt grundsätzlich die Regelung, dass legitimierte Namens-Sparbücher in den Nachlass fallen. Gleich behandelt werden verlasszugehörige identifizierte Losungswort-Sparbücher. Allerdings besteht für den Inhaber eines Losungswort- Sparbuches zu Lebzeiten die Möglichkeit, durch bloße Übergabe der Sparurkunde und Weitergabe des Losungswortes, dieses Sparbuch zu übertragen.

Wie werden laufende Bausparverträge und Versicherungen im Todesfall behandelt?

Ein laufender Bausparvertrag gelangt bei Ableben des Kunden, im Gegensatz zu einer Lebensversicherung, immer in den Nachlass des Verstorbenen. Die Lebensversicherung hingegen bietet dem Kunden, durch entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes, die Möglichkeit, seinen Nachlass individuell zu definieren.

Es stehen dem Kunden drei Varianten zur Wahl:

  • das namentlich genannte Bezugsrecht,
  • das Einsetzen der gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder
  • der Überbringer der Polizze erhält den Auszahlungsbetrag.

Wir empfehlen ausschließlich das namentlich genannte Bezugsrecht zu wählen, da dies unter anderem auch eine schnelle und unbürokratische Auszahlung an die bezugsberechtigte Person gewährleistet.“

Antritt des Erbes

Was Sie beim Antritt eines Erbes beachten müssen

Um eine Erbschaft erhalten zu können, ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung erforderlich, da niemand gezwungen werden kann, eine Erbschaft anzunehmen. Es gibt grundsätzlich zwei Varianten einer Erbantrittserklärung:

UNBEDINGTE ERBANTRITTSERKLÄRUNG
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für alle Schulden und auch für die Erfüllung von Vermächtnissen mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Die Abwicklung ist jedoch einfacher und kostengünstiger als jene bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung.

BEDINGTE ERBANTRITTSERKLÄRUNG
Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Haftung für Schulden des Verstorbenen beschränken. Der Erbe oder die Erbin haftet zwar weiterhin mit seinem oder ihrem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit der Höhe des Nachlasses.

Steuerrecht und Steuerberatung

Was Sie über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wissen müssen.

Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei jeglichem Erwerb von Liegenschaften (Häuser, Wohnungen, Wiesen, Wälder), sei es in Folge von Erbschaften, Schenkungen oder Übergaben, ist aber weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Wichtig

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Bei Schenkungen besteht seit 01.08.2008 ab bestimmter Höhe eine Anzeigepflicht beim Finanzamt.

Das Wichtigste im Überblick

Was Sie über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wissen müssen.

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die gesetzlichen Erben durch ein Linien- System

  • Linie: Nachkommen
  • Linie: Eltern und deren Nachkommen
  • Linie: Großeltern und deren Nachkommen
  • Linie: Urgroßeltern/Außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährten

Erbrecht des Ehepartners/ eingetragenen Partners

  • Sind Nachkommen vorhanden, steht dem Ehepartner/eingetragenen Partner 1/3 des Erbes zu.
  • Sind keine Nachkommen vorhanden, erbt er 2/3, den Rest bekommen Eltern. Geschwister sind nicht erbberechtigt, sofern ein Ehepartner/eingetragener Partner vorhanden ist.

Ein Testament kann

  • mündlich: Nottestament, mind. 2 Zeugen und nur beschränkte Gültigkeitsdauer
  • eigenhändig: leserlich und unterzeichnet
  • fremdhändig: 3 gleichzeitig anwesende Zeugen, eigenhändig unterzeichnen und eigenhändig geschriebener Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen des Testators enthält, Identität der Zeugen muss aus dem Testament hervorgehen und Zeugen müssen mit dem Hinweis auf die Zeugeneigenschaft unterschreiben
  • öffentlich: vor Notar oder Gericht errichtet werden.

Ehepartner, eingetragene Partner und Nachkommen des Verstorbenen haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur bei schweren Verfehlungen zur Gänze entzogen werden. Eine Minderung auf den halben Pflichtteil ist möglich, wenn zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen kein Naheverhältnis bestanden hat.

Mit Schenkung oder Übergabe kann man Vermögen zu Lebzeiten weitergeben.

Beim Antritt eines Erbes gibt es die Möglichkeit, eine unbedingte (unbeschränkte Haftung) oder eine bedingte (beschränkte Haftung) Erbantrittserklärung abzugeben.

ACHTUNG: Auch Schulden werden vererbt!

Seit 01.08.2008 gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Bei Übertragungen und Schenkungen von Liegenschaften ist jedoch die Grunderwerbsteuer zu entrichten, Schenkungen können anzeigepflichtig sein.

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Gerne stehen Ihnen Ihre Raiffeisen-Kundenbetreuer zum Thema Vermögensoptimierung zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen persönlichen Gesprächstermin.

Service und Quellen

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Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Österreichische Notariatskammer: www.notar.at

Haftungsausschluss & Risikohinweis Dieses Medium dient als zusätzliche Information für unsere Kunden und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss (Oktober 2016). Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einstufen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung.

 

Beitrag veröffentlicht am 27. September 2017.