Das Erwachsenenschutzgesetz

Sie wollen über sich selbst bestimmen?
Was ist, wenn Sie das nicht mehr können?

In den meisten Fällen stellt sich die Frage erst in hohem Alter – oft genug aber auch in jungen Jahren, als Folge von Unfällen oder psychischen Krankheiten. Was ist also, wenn man geistig nicht mehr in der Lage ist, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder sich um ganz alltägliche Geschäfte zu kümmern?

Seit fast fünf Jahren gibt es das „neue“ Erwachsenenschutzrecht: Dieses regelt die rechtliche Vertretung von Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sind, in Form eines „Vier-Stufen-Modells“. Dabei hat sich die erste Stufe der sogenannten Vorsorgevollmacht als in der Praxis hilfreichste herauskristallisiert.

Über das eigene Geld, das eigene Zuhause, seinen eigenen Alltag nicht mehr verfügen zu können, bedeutet für Betroffene oft, auf die Hilfe von fremden Menschen angewiesen zu sein. Und das ist nicht immer angenehm.

Vier Stufen zu einem selbstbestimmteren Leben
Das Erwachsenenschutzgesetz setzt auf Hilfe und Unterstützung und reicht von der selbstbestimmten Vorsorgevollmacht bis zur allenfalls notwendigen gerichtlichen Entscheidung mit Hilfe eines Erwachsenenvertreters. Ein vierstufiges Modell soll es Betroffenen ermöglichen, so lange wie möglich ein Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu führen.

Im Erwachseneschutz steht die Vorsorgevollmacht an oberster Stelle. Wenn die betroffene Person jedoch in ihrer Entscheidungsfähigkeit schon so weit eingeschränkt ist, dass sie eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, stehen in der Praxis auch die gewählte, die gesetzliche und als letzter Ausweg auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung zur Wahl.

Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere Vertrauenspersonen für allenfalls künftig erforderliche Handlungen vertraglich bestellen beziehungsweise bevollmächtigen.

In welchen Angelegenheiten kann man nun beispielsweise mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer für einen entscheidet, wenn man dies selbst nicht mehr kann?

  • Im medizinischen Bereich, wie etwa die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die auch mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sein könnte
  • Für allfällige erforderliche Unterbringungsmaßnahmen, wie etwa für Entscheidungen über eine dauerhafte Änderung des Wohnorts (Heimplatz)
  • In Vermögensangelegenheiten, die über alltägliche Geschäfte hinausgehen 
  • Für erforderliche Grundbuchsänderungen
  • Bei Verfügungen über
    Unternehmen/Beteiligungen
  • Für Behördenwege, Postvollmacht, Bankgeschäfte
  • Bei Geldtransaktionen etc.

Eine Vorsorgevollmacht lässt sich inhaltlich individuell gestalten. Es ist auch möglich, eine Person als Vertreter in medizinischen Angelegenheiten vorzusehen und eine andere mit der Verwaltung des Vermögens zu betrauen. 

Auch eine Art Patientenverfügung lässt sich in die Vorsorgevollmacht integrieren. So kann etwa auch geregelt werden, dass medizinische Behandlungen abgelehnt werden müssen, die nur die Verlängerung des Sterbevorganges oder eine Verlängerung des Leidens bewirken, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen Person ein bewusstes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung nicht mehr zu erwarten ist.

Damit die selbst bestimmten Vertrauenspersonen umfangreich tätig werden können, muss die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, Rechtsanwalt oder beim Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine individuelle und umfangreiche Beratung eines Experten vor Abschluss einer Vorsorgevollmacht unerlässlich ist, um selbstbestimmte Vorsorge treffen zu können.

Die Errichtung und Registrierung einer Vorsorgevollmacht spart im Anlassfall für alle Beteiligten wichtige Zeit, unnötige Wege und natürlich auch Kosten.

Die gewählte Erwachsenenvertretung
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben.

Wenn eine Person in ihrer Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist, aber die Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen versteht, kann sie auch bei fehlender Vorsorgevollmacht noch selbst aussuchen, wer sie vertritt, wenn das notwendig ist. Gewählt werden können Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Die Vertretungsbefugnis muss ebenfalls schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vereinbart werden. Es kann dabei auch bestimmt werden, dass der Vertreter Entscheidungen nur mit Einvernehmen des Betroffenen fällen kann. Der Betroffene erhält so mehr Kontrolle.

„Geminderte Entscheidungsfähigkeit“: Die betroffene Person versteht, was es bedeutet, einen Vertreter zu haben und will diesen auch haben.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung
Diese Vertretungsart kommt dann zum Tragen, wenn die betroffene Person ihre Vertreter nicht mehr selbst wählen kann oder will.
Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nahe Angehörige in Frage:

  • Eltern 
  • Großeltern 
  • Geschwister
  • volljährige Kinder 
  • volljährige Enkelkinder
  • Ehepartner 
  • eingetragene Partner
  • Lebensgefährten
  • Nichten und Neffen

Auch Geschwister, Neffen und Nichten werden berücksichtigt. Dies kommt betroffenen Personen, die verwitwet und/oder kinderlos sind, natürlich sehr entgegen.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet. Bei gewichtigen Entscheidungen muss jedoch die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts eingeholt werden. Die Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen.

Notar, Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins müssen sich vor der Registrierung vor Ort bei der betroffenen Person – zu Hause oder im Heim – ein Bild von der Situation machen und die betroffene Person insbesondere über ihr Widerrufsrecht informieren. Bei dieser Vertretungsform kann das – wie die Praxis schon gezeigt hat – in Extremfällen auch dazu führen, dass die betroffene Person laut medizinischem Gutachten – im Idealfall von einem Psychiater – zwar überhaupt nicht mehr
zurechnungsfähig und somit komplett entscheidungsunfähig ist, jedoch eine Registrierung bzw. Vertretung ablehnt. In so einem Fall darf die Registrierung nicht vorgenommen werden, auch wenn sie sinnvoll und geboten erscheint.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung
Diese Vertretungsform steht als letzte Stufe im Erwachsenenschutzgesetz nur mehr zur Verfügung, wenn die anderen erwähnten Vertretungsformen nicht (mehr) möglich sind. 

Sie kommt der bisherigen Sachwalterschaft gleich. Wie bei dieser erfolgt die Bestellung per Gerichtsbeschluss. Der Unterschied zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung besteht im Wesentlichen nur darin, dass das Gericht einen Erwachsenenvertreter bestellt. Das Gericht muss dabei jedoch nicht zwingend einen nahen Angehörigen bestellen. So könnte z. B. auch ein Anwalt oder Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins eingesetzt werden. 

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird nur für bestimmte Angelegenheiten bestellt – der Wirkungsbereich wird in einem gerichtlichen Bestellungsbeschluss festgehalten. In diesem sind die Angelegenheiten, für die der Vertreter zuständig ist, genau angeführt. Mindestens einmal jährlich muss über Lebenslage und Finanzen der Betroffenen berichtet werden. Beendet ist die Vertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit, wie z. B. ein Bankgeschäft, oder nach spätestens drei Jahren. Bei weiterer Erforderlichkeit der Vertretung nach drei Jahren ist wiederum ein neues Verfahren bei Gericht einzuleiten.

Bilanz
Die klare Empfehlung lautet mehr denn je, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht abzuschließen. Nur mit einer Vorsorgevollmacht kann man wirklich selbstbestimmte Vorsorge für den Fall treffen, dass man eines Tages nicht mehr selbst dazu in der Lage ist.

 

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Beitrag veröffentlicht am 15.06.2023

Lockerung bei der Kreditvergabe für Seniorinnen und Senioren

Seit Mai können Banken aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben bei der Vergabe von Krediten mehr auf vorhandene Sicherheiten statt wie bisher auf das Alter schauen. Eine große Chance, die auch den Jüngeren zugutekommen könnte.Wer nach einem langen Berufsleben in die wohlverdiente Pension geht, will die Zeit gut nutzen. Nicht selten möchte man sich einen langgehegten Wunsch erfüllen: eine längere Reise, ein neues Auto oder ein moderneres Zuhause, weil das Bad schon in die Jahre gekommen ist und gleich behindertengerecht umgebaut werden könnte, weil das Dach erneuert gehört oder eine Photovoltaikanlage für das neue E-Auto installiert werden sollte. Die Pläne sind groß, doch bislang hieß es aufgrund gesetzlicher Auflagen von Seiten der Geldinstitute oft: leider zu alt für einen Kredit. Das hat sich am 1. Mai geändert: Im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz ist nun festgeschrieben, dass auch Seniorinnen und Senioren leichter Darlehen aufnehmen können. Das Kriterium Lebenserwartung tritt nun zugunsten von Sicherheiten in den Hintergrund. Die müssen allerdings vorhanden sein. Bei der Raiffeisen-Landesbank Steiermark ist man bereits in der Vergangenheit den kundenfreundlicheren Weg gegangen, betont Vorstandsdirektor Rainer Stelzer. „Wir haben schon bisher beim Kreditzugang für ältere Menschen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeiten ausgeschöpft und passende Lösungen gesucht, da wir das familiäre Umfeld und die Lebensumstände der Familien kennen.“ Mit dieser Adaptierung könne man Kundinnen und Kunden – unabhängig von ihrem Alter – noch besser unterstützen und ihre Wünsche erfüllen, ergänzt er. 

Bei Raiffeisen machte sich zuletzt ein Trend bemerkbar: Kredite an ältere Menschen werden oft für nachhaltige Investitionen oder für die Sanierung eingesetzt. Eine Umfrage im Auftrag des Kreditvermittlers Infina unter älteren Menschen hat ergeben, dass jeder Dritte einen Kredit für die Sanierung oder den Umbau einer bestehenden Immobilie verwenden würde. Für 40 Prozent der Befragten würden Kredithöhen bis 75.000 Euro infrage kommen, für 39 Prozent bis 150.000 Euro. Nur 14 Prozent der Befragten gaben an, eine Kreditsumme bis 300.000 Euro zu wünschen, vier Prozent würden 500.000 Euro Fremdgeld aufnehmen. Einen Immobilienkauf erwägen überhaupt nur 16 Prozent der Befragten. 

Nicht selten sind es auch die Kinder oder Enkel, die in den Genuss dieser neuen Regelung kommen. Mit gestiegenen Zinsen und neuen gesetzlichen Vorgaben ist es für junge Menschen schwieriger geworden, sich ein Eigenheim zu schaffen. Im Vorjahr hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die „Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-VO)“ erlassen, die den Zugang zu Fremdgeldern klar definiert. Demnach dürfen unter anderem Wohnbaukredite nicht mehr länger als 35 Jahre laufen, der Eigenmittelanteil muss mindestens 20 Prozent betragen, die Rückzahlungsrate darf maximal 40 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens ausmachen. Diese Kriterien können viele junge Menschen nicht erfüllen. Hier haben „Best Ager“ klare Startvorteile: Ihre Bonität ist besser, die Sicherheiten höher. „Auch in diesem Sinne ist die seit Mai geltende Neuregelung von Vorteil, weil die Eltern- und Großelterngeneration ihren Nachkommen finanziell besser unter die Arme greifen kann. Wir stehen auch hier weiterhin als Bank des Vertrauens zur Seite“, sagt Rainer Stelzer. 

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Beitrag veröffentlicht am 13.06.2023

Förderungen der 24-Stunden-Betreuung

Allgemeine Informationen
In Österreich wird zwischen sieben Pflegestufen unterschieden, die nach monatlichem Pflegeaufwand gegliedert sind. Pflegestufe 1 wird anerkannt, wenn mehr als 65 Stunden Pflegebedarf pro Monat erforderlich sind. 

Die Einstufung der pflegebedürftigen Person wird durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Pflegefachkraft durchgeführt. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt zwölf Mal im Jahr, jeweils am Ende des Monats. Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeiträge sind nicht zu zahlen. 

Förderungen der 24-Stunden-Betreuung
Zusätzlich zu dem Pflegegeld, das je nach Pflegestufe variiert, kann in Österreich eine „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ beantragt werden, wofür gewisse Voraussetzungen gelten:

  • Die zu betreuende Person braucht rund um die Uhr Betreuung.
  • Sie ist mindestens als Pflegestufe 3 eingestuft.
  • Das monatliche Nettoeinkommen darf maximal 2.500 Euro betragen, wobei sich die Grenze für jede:n unterhaltsberechtigten Angehörige:n um 400 Euro bzw. für jede:n behinderte:n unterhaltsberechtigten Angehörige:n um 600 Euro erhöht.

Um Anspruch auf die „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ erheben zu dürfen, müssen die beauftragten selbstständigen Personenbetreuer:innen 

  • über eine theoretische Ausbildung verfügen, die jener einer Heimhilfe gleichzusetzen ist 
  • oder seit mindestens einem halben Jahr die Betreuung der zu betreuenden Person sachgerecht durchgeführt haben
  • oder bestimmte pflegerische/ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle von medizinischem Fachpersonal ausüben. 

Gefördert wird die „24-Stunden-Betreuung“ von selbstständigen Personenbetreuer:innen mit 320 Euro pro Monat (eine Betreuungsperson) bis zu 640 Euro pro Monat (zwei Betreuungspersonen). Wenn eine Betreuungskraft mehr als 14 Tage im Monat benötigt wird, bekommt man ebenso 640 Euro pro Monat.  Das ergibt bei zwei selbstständigen Betreuungskräften eine maximale Förderhöhe von 7.680 Euro. Dabei ist zu beachten, dass durch Zuschüsse des Landes in den einzelnen Bundesländern abweichende Förderbedingungen herrschen.

Nicht zum Einkommen gerechnet werden u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der zu betreuenden Person bleibt unberücksichtigt.

Absetzung der Steuer
Eine „24-Stunden-Betreuung“ bringt einige Aufwendungen mit sich. Vermittlung von Betreuungsdienstleistungen, selbstständige Personenbetreuer:innen und Arznei- und Pflegemittel sind kostspielige Angelegenheiten. Diese Kosten können jedoch im Folgejahr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Zuschüsse und Förderungen, die steuerfrei bezogen wurden (Pflegegeld, „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“), sind davon aber ausgenommen und werden abgezogen. Betreute Personen selbst, alleinverdienende Partner:innen und mit gewissen Einschränkungen auch weitere unterhaltspflichtige Personen sind dazu befähigt, die außergewöhnliche Belastung zu beantragen. Geltend gemacht wird die außergewöhnliche Belastung durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeiternehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung.

Zuerkennung und Auszahlung
Bei Fragen zur „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ steht die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriums bereit, bei welcher auch das Förderansuchen einzureichen ist. 

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Beitrag veröffentlicht am 06.06.2023

Auf der sicheren Seite

Ob Kauf oder Verkauf, Schenken oder Vererben – bei Immobilien geht es für die meisten Menschen um die größte Entscheidung ihres Lebens. Umso wichtiger ist es, dass rechtlich und finanziell alles korrekt abläuft. Stephan Plankensteiner und Nicolas Kotzmuth von der Notariatskammer für Steiermark geben wertvolle Tipps.


Fallen wir gleich sprichwörtlich „mit der Tür ins Haus“: Worüber stolpern Menschen am häufigsten beim Kauf von Immobilien?
Mit dem Erwerb einer Liegenschaft sind immer auch Verpflichtungen verbunden, die über das Offensichtliche hinausgehen. Das können Servitute sein, die im Grundbuch vermerkt sind, aber auch Schulden, die auf der Immobilie lasten. Ein weiterer Stolperstein sind Mängel in der Bausubstanz. Wir empfehlen daher dringend, schon im Vorfeld den Rat von Experten einzuholen. 

Aber guter Rat ist doch teuer, oder nicht?
Eine Immobilie ist kein Gelegenheitskauf, dennoch verlassen sich zu viele Menschen einfach auf ihr Bauchgefühl. Bevor man sich ein Auto kauft, informiert man sich ja auch gründlich und macht einen Ankaufstest. Das sollte auch bei einem Haus oder einer Wohnung selbstverständlich sein. Es ist schon klar, dass eine Immobilie viel Geld kostet, aber bei Sachverständigen und Rechtskundigen spart man eindeutig am falschen Platz. Der Notar oder die Notarin hilft dabei, das Dickicht der gesetzlichen Regelungen zu lichten und mögliche Fallen zu enttarnen. Außerdem ist die Erstberatung grundsätzlich sogar kostenlos – fragen Sie danach, wenn Sie einen Termin vereinbaren wollen.

Was sollte unbedingt geklärt werden, bevor man seine Unterschrift unter einen Immobilienkaufvertrag setzt?
Zunächst ist ein Blick ins Grundbuch unerlässlich, damit klar wird, ob hier sogenannte Belastungen eingetragen sind. Die Liegenschaft könnte nämlich mit Pfandrechten, Grunddienstbarkeiten, Ausgedings-, Wohnungs(gebrauchs)rechten etc. belastet sein. Im Grundbuch kann auch festgeschrieben sein, dass man z. B. als Eigentümer verpflichtet ist, eine Privatstraße instand zu halten, obwohl man nur einen kleinen Teil befährt. Es kann auch das Wegerecht für die Befahrung des Grundstücks durch einen Nachbarn vereinbart sein. Oder die Erlaubnis für die Errichtung eines Kanals über den eigenen Grund, was häufig ein Grund für nachträgliche Streitigkeiten ist. Möglicherweise besteht sogar ein Veräußerungsverbot und die Liegenschaft darf gar nicht verkauft werden. 

Drehen wir die Perspektive um: Was ist bei der Weitergabe von Immobilien zu beachten?
Aktuell ist die Rechtslage so, dass weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer anfällt und nur bestimmte Meldungen abzugeben sind – aber man weiß ja nie, was die Zukunft bringt. Viele Menschen denken deshalb daran, ihr Liegenschaftsvermögen schon zu Lebzeiten zu übergeben. In diesem Fall ist man gut beraten, sich beim Notar über die rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen zu informieren. 

Das gilt übrigens auch für das Testament oder die Vorsorgevollmacht. 

Wie ist die Situation, wenn Kinder auf dem Grund der Eltern gebaut haben?
Das kommt tatsächlich relativ oft vor und ist immer wieder Auslöser von Problemen, wenn die rechtliche Basis vorab nicht professionell geregelt wurde. Denn ein Zubau ans Elternhaus oder eine ausgebaute Wohnung gehören grundsätzlich zur Liegenschaft und gehen damit automatisch in das Eigentum der Eltern über. Wenn später womöglich ein Elternteil stirbt und keine testamentarischen Vorkehrungen getroffen wurden, dann fällt das vermeintliche „eigene Haus“ in den Nachlass. In diesem Fall könnte es möglicherweise anderen Erben, anderen Kindern, zufallen. 

In letzter Zeit ist oft von Bauträger-Immobilien die Rede. Was kann man sich darunter vorstellen?
Bauträger sind Personen oder Unternehmen, die sich verpflichten, für Objekte, die erst errichtet oder saniert werden müssen, zukünftigen Eigentümern, Mietern oder anderen Erwerbern gewisse Rechte einzuräumen. Wesentlich ist dabei immer, dass der Erwerber schon vor Fertigstellung Zahlungen tätigen muss. Die rechtliche Basis dafür ist das Bauträgervertragsgesetz. Es legt zwingende Mindeststandards für den Kaufprozess fest und dient dem Schutz des Erwerbers bzw. der Erwerberin. Der Bauträgervertrag und eine fundierte notarielle Begleitung schaffen zusammen ein sicheres rechtliches Umfeld bei der Abwicklung dieser Art von Immobiliengeschäften.

Zahlt man nicht ins Blitzblaue, wenn schon im Voraus Geld fließen muss?
Nein, denn die Abwicklung erfolgt über ein Treuhandkonto und die jeweiligen Beträge werden nach einem festgelegten Ratenplan bezahlt. Im Rahmen des Bauträgervertragsgesetzes wird ein Sachverständiger bestimmt, der den Baufortschritt überwacht. Dieser verfügt zwingend über eine Haftpflichtversicherung und haftet gegenüber dem Käufer unmittelbar für die Richtigkeit seiner Begutachtungen. So ist der Käufer vor dem Verlust seiner Vorauszahlung geschützt und die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind über einen Haftrücklass gesichert. Die Sicherungspflicht endet erst bei der Übergabe des Objektes und der Herstellung der vereinbarten Rechtsstellung, wie zum Beispiel der Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch.

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Beitrag veröffentlicht am 27.04.2023

Vorbereitet für den Ernstfall – Rechtliche Vorsorge hilft

Krankheit, Demenz, ein schwerer Unfall: Wer regelt im Falle des Falles die wichtigsten Angelegenheiten? Wer trifft lebenswichtige Entscheidungen? Und wer erbt im Todesfall wie viel, wenn es kein Testament gibt? Die rechtliche Vorsorge unterstützt dabei, diese schwierigen Fragen rechtzeitig zu klären.  


Wenn es um Vorsorge geht, ist der Gedanke an finanzielle Absicherung nicht weit. Zur Vorsorge gehört neben Geldangelegenheiten aber noch die rechtliche Säule: Sie ist hilfreich im Fall einer vorübergehenden oder langfristigen Entscheidungs- und Geschäftsunfähigkeit. Für einen solchen Fall empfiehlt es sich vorzubeugen, in Form der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung. Sie helfen dabei, zu bestimmen, in welchen Angelegenheiten Vertretung gewünscht ist, wie weit diese Vertretung geht und welche medizinischen Behandlungen im Bedarfsfall nicht gesetzt werden sollen. Außerdem kann festgelegt werden, welche Vertrauensperson die Vertretung übernehmen soll.

Doch ist eine Vorsorgevollmacht überhaupt wichtig? Können im Notfall nicht die Kinder oder Ehepartner auch ohne vertragliche Regelung einspringen? Nein, denn in Österreich gibt es keine automatische Vertretung. Lebensgefährten, Ehepartner oder volljährige Kinder können daher nicht ohne Weiteres Angelegenheiten ihrer Angehörigen regeln, wenn diese dazu selbst nicht (mehr) in der Lage sind. Ohne Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann es sogar dazu kommen, dass eine gänzlich unbekannte Person, in die das nötige Vertrauen fehlt, mit Entscheidungen betraut wird (gerichtlich bestellt). Umso wichtiger ist daher die Vorsorgevollmacht.

Wie wesentlich eine rechtzeitige rechtliche Vorsorge sein kann, zeigt sich auch am Beispiel von Frau Weingerl deutlich: „Durch die Demenzerkrankung meiner Mutter habe ich erkannt, wie wichtig es ist, Entscheidungen für die Zukunft zu treffen, solange man das noch selbst kann.“

Dazu gehört auch, die letzten finanziellen Dinge geregelt zu wissen und für Klarheit gesorgt zu haben, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen passiert. Wird kein (gültiges) Testament aufgefunden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese berücksichtigt aber nur Verwandte in einer geregelten Reihenfolge mit gewissen Prozentsätzen. Werden keine Verwandten mehr gefunden, erbt der Staat Österreich. Wenn also eine nicht verwandte Person oder eine wohltätige Organisation mit einem Teil des Vermögens bedacht werden soll, muss das in einem Testament festgehalten werden. So wie im Testament von Frau Weingerl, die meint: „Mit meinem Erbe für die Caritas werde ich auch über den Tod hinaus Gutes bewirken.“

 

 

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Beitrag veröffentlicht am 25.04.2023

Immobilien: die verlässliche Wertanlage

Immobilien werden auch in Zukunft attraktiv bleiben, prognostiziert Rainer Stelzer, Vorstand der RLB Steiermark. Es müssen aber wichtige Entwicklungen beachtet werden.

Werden Immobilien in Zukunft attraktiv bleiben oder ist ein Rückgang zu erwarten?
RAINER STELZER: Immobilien und die Wohnraum-Finanzierung bleiben auch in Zukunft trotz steigendem Zinsumfeld nachgefragt und bleiben weiterhin attraktive Veranlagungsformen. Bei steigenden Zinsen kann man mit Immobilien weiter Erträge generieren und Immobilien bleiben weiter ein sicherer Hafen. Auf Grund etwa indexgebundener Mieterträge bieten sie sogar einen teilweisen Schutz gegen die steigende Inflation. Natürlich darf man weiterhin die Inflations- und die Zinsentwicklung und die Kaufpreis- und Mietentwicklung nicht außer Acht lassen und muss diese laufend marktkritisch betrachten. Folglich stellen wir ausgewogene und sensitive Finanzierungen für Kunden bereit, die auch bei Verschärfungen am Immobilien- oder Kapitalmarkt gemäß den Regularien konform bleiben. Die Entwicklungen bei der Immobilien- und Projektfinanzierung sowie den Institutionellen Kunden stimmen uns weiter optimistisch für die kommenden Jahre.

Was bedeutet das für Kund:innen?
STELZER: Die Bauwirtschaft leidet nach wie vor unter Rohstoffengpässen und stark volatilen Materialpreisen. Diese Entwicklungen offenbaren, dass regionale Wertschöpfung und Produkte für die heimische Wirtschaft immer wichtiger werden. Aktuell sind die Zinsen bereits eindeutig im Steigen begriffen. Ein Ende der Negativzinsphase ist noch für heuer zu erwarten. Auf lange Sicht ist mit einem Ansteigen der Zinsen zu rechnen. Es empfiehlt sich daher ein mit der Bank abgestimmtes Zinsmanagement. Wichtig für Kunden ist daher ein Partner, der rasch hilft und langfristig denkt. Daher ist eine Spezialberatung, wie jene unserer Mitarbeiter, die alle Eventualitäten im Projektgeschäft kennt und miteinbeziehen kann, gefragt. Wir betreuen als diskreter, greifbarer Finanzierungspartner Kunden in der Steiermark, in Wien sowie im Süden Deutschlands. Unsere Expert:innen für Immobilien- und Projektfinanzierung und institutionelle Kunden finden mit höchstem Einsatz optimierte Lösungen für Kundenanliegen. Etwa durch eine Standort- oder Mietpreisanalyse, bei der ideale Standorte und Objekte bezogen auf Kundenanfragen gefunden werden.

Was sollten Käufer:innen aufgrund dieser Entwicklungen beachten?
STELZER: Es ist aktuell und künftig sorgfältig auf die Angebots- und Nachfrageentwicklungen zu achten. Daher muss man sich die jeweiligen Asset-Klassen und die jeweiligen Regionen für sich und in Kombination genau ansehen und analysieren. Da das Angebot nachhaltiger Objekte weiter große Nachfrage erfahren wird, interessieren sich Käufer neben den Ballungszentren auch immer mehr für die umgebenden Regionen. Den Markt wird mittelfristig das Thema Nachhaltigkeit mit ESG-Kriterien verändern. Nachhaltige Immobilienwirtschaft wird bei Investoren, Nutzern und Banken daher weiterhin eine wesentliche Rolle einnehmen. Daher muss man noch genauer die nachhaltige Rentabilität, die ESG-Einflüsse und den speziellen Nutzen der Immobilie in den Vordergrund rücken. Mögliche Fehler werden nicht mehr so leicht vom Markt korrigiert werden können wie in den letzten Jahren. Also bedarf es Profis auf allen Ebenen, um weiterhin möglichst erfolgreich zu bleiben.

Stichwort Nachhaltigkeit: Wo liegt hier der Fokus der RLB Steiermark?
STELZER: Wichtige Themen sind die EU-Taxonomie, Ressourcenschonung und möglichst große Klimaneutralität durch den möglichst geringen Energieverbrauch. Vor diesem Hintergrund werden alle Immobilien aktuell in Richtung Nachhaltigkeit geprüft beziehungsweise bereits entwickelt und umgesetzt. Jedes Produkt am Immobilienmarkt muss sich in Bezug auf Regularien und Zertifizierung beweisen. Raiffeisen hat in diesem Feld bereits langjährige Erfahrung in der Projektentwicklung. Ferner beraten wir Kund:innen zielorientiert und mit dem notwendigen Know-how in diesem komplexen Feld. Unsere Experten bieten für Kund:innen Informationen an, die ESG-konforme Gebäude errichten oder welche auf diesen Standard sanieren wollen..

Beitrag veröffentlicht am 12. Oktober 2022

Spartipps im Alter

Normalverdiener:innen reicht die Rente schon längst nicht mehr zum sorgenfreien Leben. Ganz im Gegenteil: Mit Pensionsantritt rutschen viele Österreicher:innen in die Altersarmut. Die steigenden Preise verschärfen die Situation weiter, den meisten Senior:innen bleibt mit Monatsende nichts mehr im Geldtascherl übrig. Ein paar kleine Spartricks für den Alltag sollen in der schwierigen finanziellen Situation eine Entlastung bieten. Auch wenn Sie damit keine Berge versetzen werden – vielleicht können Sie sich dadurch ein paar Euros auf die Seite legen.

Kassensturz machen

Der erste Schritt, um langfristig Geld zu sparen, ist, sich zunächst einmal die Ausgangslage anzusehen. Dabei ist es wichtig, wirklich gründlich zu sein. Auch wenn es unangenehm ist, sollten Sie sich auf den Cent genau ansehen, wofür Sie ihr Geld monatlich ausgeben und wieviel Geld jeweils am Ende des Monats übrig bleibt um sich für Ihre finanzielle Situation ein Bewusstsein zu schaffen.

Ein einfacher Weg, um einen Überblick über die eigenen monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu bekommen, ist das Führen eines Haushaltsbuches. Dies ist sowohl digital per App oder auf dem Computer aber auch ganz klassisch auf Papier möglich.

Beginnen Sie damit, drei Monate lang alle Einkünfte und Ausgaben einzutragen, um ein realistisches Bild über Ihr Konsumverhalten zu gewinnen. In Zuge dessen werden Sie beginnen, ein Einsparpotenzial zu erkennen.

 

Briefkuvert-System

Teilen Sie Ihre Ausgaben am Anfang des Monats in unterschiedliche Kategorien ein. Weisen Sie jeder Kategorie ein fixes Budget zu und versuchen Sie, dieses nicht zu überschreiten. Tipp: Eine der Kategorien sollte “sparen” sein.

Die 50-30-20-Regel

Versuchen Sie 50% Ihres monatlichen Budgets für Ihre Grundausgaben zu verwenden, 30% für Ihre persönlichen Ausgaben übrig zu lassen und die restlichen 20% zu sparen.

Die 48-Stunden Regel & die 15-Minuten-Regel

Spontane Impulskäufe wirken sich negativ aufs Geldbörserl aus. Deshalb ist es wichtig, diesen bewusst gegenzusteuern. Hier helfen die 48-Stunden-Regel und die 15-Minuten-Regel.

Wenden Sie die 15-Minuten-Regel bei kleineren Einkäufen und Produkten wie Lebensmittel, Kleidung oder kleineren Gegenstände für die Wohnung an. Finden Sie etwas im Geschäft, das sie unbedingt kaufen wollen, warten Sie 15 Minuten, bevor Sie damit zur Kasse gehen. Sind sie nach 15 Minuten immer noch davon überzeugt, den Gegenstand unbedingt kaufen zu wollen, kaufen Sie ihn erst dann.

Die 48-Stunden-regel kommt bei größeren Anschaffungen zum Einsatz. Warten Sie mindestens 48 Stunden lang und überlegen Sie sich danach, ob Sie die Anschaffung immer noch unbedingt brauchen.

Mit diesen beiden Regeln können Sie sicher gehen, sich nur Dinge zu kaufen, die Sie auch wirklich brauchen und werden mit Ihrem Kauf zufrieden sein.

Nicht genutzte Abonnements kündigen

Nicht selten passiert es, dass man ein Probeabo abschließt, jedoch vergisst es wieder zu kündigen. Um Geld zu sparen, checken Sie alle Ihre Abonnements regelmäßig und überlegen Sie, ob Sie diese noch nutzen.

Versicherungen checken

Gerade mit Renteneintritt verändert sich oftmals der Versicherunsbedarf. Schaffen Sie sich einen Überblick darüber, welche Versicherungen Sie haben, was Sie dafür zahlen und was Sie davon brauchen – beziehungsweise ob sich Versicherungen überschneiden. Tipp: Oftmals bieten Versicherungsgesellschaften Vergünstigungen, wenn man man alle oder mehrere Versicherungen bei ihnen abschließt.

Menüpläne & Einkaufslisten schaffen Übersicht und bewahren Sie vor Spontaneinkäufen.

Beim Einkaufen sparen

  • Planen Sie Ihre Mahlzeiten für die kommende Woche vor und behalten Sie dabei die Sparangebote in den Supermärkten im Blick
  • Machen Sie anhand Ihres Essensplans immer anfangs der Woche Ihren Wocheneinkauf
  • Erstellen Sie Einkaufslisten und kaufen Sie nur das, was auf der Liste steht
  • Kaufen Sie nicht hungrig ein, das verleitet zu Impulskäufen
  • Kaufen Sie Hausmarken, statt Markenprodukte
  • Kaufen Sie saisonal und sparen dadurch Geld
  • Versuchen Sie, Produkte auch gebraucht statt neu zu kaufen (willhaben, Ebay…)

 

Im Haushalt sparen

  • Alte Geräte fressen oftmals mehr Strom. Überprüfen Sie das am besten regelmäßig mit einem Strommessgerät. Dieses können Sie bereits um weniger als 10€ kaufen oder sich bei Stromanbietern oder Verbraucherzentralen kostenlos ausleihen.
  • Misten Sie regelmäßig Ihre Besitztümer aus und verkaufen Sie nicht mehr Benötigtes auf Plattformen wie willhaben und Ebay oder auf lokalen Flohmärkten.
  • Benutzen Sie stromsparende LED-Lampen. Achten Sie darauf, nur die Lichter anzumachen, die Sie auch wirklich benötigen und schalten Sie immer das Licht aus, wenn Sie ein Zimmer verlassen.

 

Beim Lebensstil sparen

  • Setzen Sie beim Trinken auf Leitungswasser – dieses ist in Österreich von hoher Qualität. Wenn sie darauf verzichten, teures Wasser oder Säfte in Flaschen zu kaufen, können Sie auf gesunde Weise Geld sparen.
  • Gehen Sie kürzere Strecken zu Fuß oder benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel.
  • Legen Sie sich ein Rad für zwischendurch zu oder investieren Sie langfristig in ein hochwertiges Elektrofahrrad.
  • Kochen Sie lieber vor, anstatt spontan Essen zu gehen und mehr Geld als nötig auszugeben.
  • Informieren Sie sich über Pensionisten-Rabatte und nutzen Sie diese. Vor allem im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel, für Freizeitaktivitäten sowie in Theater, Museum, Kino und Zoo gibt es Ermäßigungstarife für Senior:innen.

 

 

von Karolina Wiener
Beitrag veröffentlicht am 17. August 2022

 

 

 

 

Bankgeschäfte im Alter

„Mit 66 Jahren, da fängt das Leben an“, lautet der Titel des bekannten Songs von Udo Jürgens. Und er hat damit wohl Recht, denn mit dem Antritt der Pension eröffnen sich viele neue Möglichkeiten. Ob Reisen, Wohnen, Mobilität, Kultur oder Familie – für die Wünsche und Ziele braucht es natürlich den passenden finanziellen Rahmen und auch eine Bank, die in dieser Lebensphase begleitet.


Mmag. Martin Schaller

Die vielfältigen Pläne in der Pension bedeuten in finanzieller Hinsicht, dass Bankprodukte wie Girokonto, Kreditkarten, Wohnkredite weiterhin hoch im Kurs stehen. Bei Raiffeisen setzt man dabei nicht auf eigene „Seniorenprodukte“, sondern auf die Fortführung von vertrauten Services. „Wir begleiten unsere Kunden vom Kindesalter über die Ausbildung und berufliche Karriere bis ins hohe Alter“, erklärt Raiffeisen-Generaldirektor Martin Schaller und ergänzt: „Dadurch entsteht Vertrauen, das für Geldgeschäfte unverzichtbar ist.“

Um die besten Lösungen für die Anliegen der Kunden in allen Lebenslagen zu gewährleisten, wird bei Raiffeisen eine breite Servicepalette geboten: vom Digital-Coach bis zum Finanz- und Veranlagungsspezialisten. Speziell der Digital-Coach erfreut sich im Kundensegment 60+ großer Beliebtheit und ermöglicht Lösungen, die individuell auf die Kunden zugeschnitten sind. Diese können etwa mit ihren digitalen Geräten in die Bank kommen. Berater richten für Sie gerne einen Mein ELBA-Zugang ein und bringen Ihnen die Funktionen der Online-Banking-Plattform näher. Auch am Service-Point stehen speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Kundenanliegen zur Verfügung. Sollte jedoch weiterhin der Wunsch bestehen, alles beim Alten zu lassen, so wird dieser respektiert.

Gesetzliche Vorgaben und persönliche Beratung

Da und dort hört man, Bankgeschäfte im Alter seien anders zu behandeln als in der Zeit des
Erwerbslebens. Ist da etwas dran? Fakt ist, die finanzielle Situation ist grundsätzlich nicht vom Alter abhängig. Die monatliche Pension ist zwar in der Regel geringer als das Letzteinkommen, aber sie stellt ein sicheres Einkommen dar. Ausschlaggebend für jegliche Geldgeschäfte ist vielmehr die individuelle Lebenssituation mit den Themen Lebenshaltungskosten, Entwicklung von Vermögenswerten, geplanten Investitionen etc.

Bankgeschäfte im Alter sind etwas anders zu behandeln, weil es bestimmte gesetzliche Vorgaben gibt, an die sich jede Bank halten muss. Daher werden Bankprodukte altersgerecht und mit Berücksichtigung der jeweiligen Lebenslage angeboten. Das betrifft insbesondere die Geldveranlagung oder auch jegliche Kredite und deren Besicherung. Die gesetzlichen Bestimmungen greifen jedoch nicht gleich bei Pensionsantritt, sondern erst einige Jahre später.

Was ändert sich beim Pensionsantritt?

Hier kann gleich „Entwarnung“ gegeben werden. Denn durch den Pensionsantritt an sich ändert sich bei Bankprodukten grundsätzlich gar nichts. Was heißt das für die einzelnen Produkte? Das Girokonto bleibt – abgesehen von der Bezeichnung „Pensionskonto“ – komplett gleich. Sowohl die Kontonummer als auch der Kontorahmen für kurzfristige Überziehungen sowie die Konditionen bleiben unangetastet. Das trifft auch auf die Bankomatkarte zu, die im In- und Ausland Bargeldbehebungen und Zahlungen in Geschäften ermöglicht.

Und wie steht es mit Kreditkarten? Selbstverständlich laufen bestehende Kreditkarten mit dem vereinbarten Kreditrahmen weiter. Wenn eine neue Kreditkarte angefordert wird, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle Bankkunden. Kreditkarten sind gerade bei Reisefreudigen sehr beliebt, da sie neben der Zahlungsfunktion auch attraktive Versicherungsleistungen – zum Beispiel für ein Reisestorno – beinhalten. Das äußert sich auch in der täglichen Bankpraxis, weiß Schaller: „Früher sind viele Senioren zu Monatsbeginn in die Bankstelle gekommen, um ihre Pension zu beheben. Das hat sich gravierend geändert. Die modernen Zahlungsformen mit Karte und mittlerweile auch Mobiltelefon ermöglichen, dass man immer und überall über das Geld am Konto verfügen kann.“

Sparen und Geld veranlagen: Auf Nummer sicher

Unabhängig vom Alter gilt, Ersparnisse nach dem Prinzip der „Veranlagungspyramide“ anzulegen. Die Basis bilden sichere Formen wie das Sparbuch, Bausparen oder Lebensversicherungen. Darauf aufbauend kommen nach der Reihe festverzinsliche Anleihen und –fonds, gemischte Fonds mit steigendem Aktienanteil und zuletzt Aktien. Je weiter „oben“ ein Produkt in der Pyramide ist, desto mehr Ertrags-Chancen hat es, gleichzeitig aber auch mehr Wertschwankungen – sprich Risiko. Jeder Mensch hat sein bevorzugtes Anlager- und Risikoverhalten, und danach richtet sich die Bank laut Gesetz auch. Hinzukommt, dass mit steigendem Alter das Gesamt-Risiko der Veranlagungen abnehmen muss. Der Grund ist klar: Wertpapiere mit höheren Wertschwankungen haben auch eine empfohlene längere Behaltedauer – denn man will ja in aller Ruhe erst dann ein Wertpapier verkaufen, wenn es gut im Kurs liegt. In der Praxis bedeutet das, dass zum Beispiel der Aktienanteil kontinuierlich gesenkt wird und stattdessen festverzinsliche Anlageformen stärker gewichtet werden. „In unseren Beratungen sehen wir, dass für ältere Kunden ohnehin die Sicherheit und jederzeitige Verfügbarkeit des Ersparten an oberster Stelle stehen“, berichtet Schaller.

Kredite auch im Alter?

Ein neues Auto, notwendige Umbauten in der Wohnung oder gar ein Umzug – es gibt viele Gründe, warum auch im Alter Kreditbedarf entstehen kann. Auch hier sind die individuelle Lebenssituation und der finanzielle Rahmen hauptsächlich ausschlaggebend und nicht primär das Alter. Die Vergabe von Krediten orientiert sich nämlich an bestimmten Vergaberegeln und die sind bei allen gleich.

Basis ist eine umfassende Bankberatung, die im Grunde für einen 35-jährigen Häuslbauer gleich strukturiert ist wie für Senioren. Im Gespräch mit dem Bankberater geht es um den Verwendungszweck, die gewünschte Kredithöhe, die Laufzeit und folglich die laufende Rate, mögliche Besicherungen und – natürlich – um die finanzielle Ausgangssituation und Entwicklung. Laut Gesetz darf die Rate nur so hoch sein, dass sie vom Kunden „nachhaltig“ zurückbezahlt werden kann. Ganz genaue Zahlen gibt das Gesetz freilich nicht an, aber in der Bankpraxis gibt es allgemeine Faustformeln: Die erste betrifft die Gesamt-Kreditbelastung. Diese sollte nicht höher sein als das Vierfache des Jahres-Netto-Einkommens.

Die zweite Faustformel betrifft die monatliche Rate. Diese sollte nicht mehr als 30 Prozent der monatlichen Pension betragen. Dazu ein konkretes Beispiel: Bei einer monatlichen Pension von 1.200 Euro (entspricht 16.800 im Jahr) wäre das eine maximale Kredithöhe von rund 65.000 Euro sowie eine maximale monatliche Rate von 360 Euro. Das sind – wie gesagt – Faustformeln, die individuell etwas abweichen könnten. Die Rückzahlung dieses Kredits würde im genannten Beispiel rund 15 Jahre dauern und daraus ist ersichtlich, dass das Alter dann doch eine gewisse Rolle spielt. Denn wohl jeder Kreditnehmer möchte einen Kredit zu Lebenszeit abbezahlen.

Worüber man nicht immer spricht …

Häufig werden an dieser Stelle mögliche Sicherheiten – etwa ein Haus – genannt, welche die Bank im Falle eines Hypothekarkredites zugreifen darf. Aber auch hier gibt das Gesetz die Richtung vor. Ein Kredit ist nicht statthaft, wenn beim Abschluss augenscheinlich ist, dass dieser nicht „normal“ zurückbezahlt werden kann. Eine Sicherheit ist für diesen Fall da, dass Unvorhergesehenes eintritt. Aber was ist mit sogenannten Kreditrestschuldversicherungen, also Versicherungen, die eine offene Restschuld im Todesfall übernehmen? Raiffeisen bietet spezielle Ablebensversicherungen.

 

Beitrag veröffentlicht am 13.05.2022

Alles über das Sterbeverfügungsgesetz

Seit dem 1. Jänner 2022 ist das neue Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. Damit ist der assistierte Suizid erlaubt, wenn es sich um schwer oder unheilbar Kranke handelt, die volljährig und entscheidungsfähig sind. Die wichtigen Fragen und Antworten zu diesem Thema, aufbereitet von der Notariatskammer für Steiermark.

01. Welche Personen können grundsätzlich eine Sterbeverfügung errichten?

Die sterbewillige Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichische Staatsangehörige sein. Zudem muss sie volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.

02. Welcher Krankheitszustand muss für die Errichtung einer Sterbeverfügung gegeben sein?

Eine Sterbeverfügung kann nur errichtet werden, wenn die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die gesamte Lebensführung negativ beeinflusst. Darüber hinaus muss die Krankheit einen Leidenszustand mit sich bringen, der sich nicht abwenden lässt. Ob ein solcher Leidenszustand vorliegt, ist von einer der aufklärenden ärztlichen Personen zu bestätigen.

03. Was muss bei einem Vorliegen dieses Leidenszustandes der Errichtung einer Sterbeverfügung vorangehen?

Der Errichtung einer Sterbeverfügung muss eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen vorangehen. Eine von den beiden ärztlichen Personen muss eine palliativmedizinische Qualifikation (Betreuung schwerkranker Patient:innen mit stark begrenzter Lebenserwartung) aufweisen. Das Gesetz sieht einen Mindestinhalt der ärztlichen Aufklärung vor. Sprich: Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen, Hinweis auf konkrete Angebote für ein psychotherapeutisches Gespräch sowie für suizidpräventive Beratung. Und: Die ärztlichen Personen müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat.

04. Wann kann dann eine Sterbeverfügung errichtet werden?

Frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung kann eine Sterbeverfügung wirksam errichtet werden. Ausnahmsweise ist die Errichtung bereits zwei Wochen nach der ärztlichen Aufklärung zulässig, wenn eine ärztliche Person bestätigt hat, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase eingetreten ist. Sprich: Die Krankheit hat ein Stadium erreicht, die nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird.

05. Bei wem und in welcher Form kann eine Sterbeverfügung errichtet werden?

Die Errichtung einer Sterbeverfügung kann durch einen Notar bzw. eine Notarin oder einen Patientenanwalt bzw. eine Patientenanwältin erfolgen. Die Sterbeverfügung ist höchstpersönlich und schriftlich zu errichten. Das österreichische Notariat steht jedenfalls für konkrete Anfragen zur Errichtung von Sterbeverfügungen zur  Verfügung. Gerade zu Beginn wird es für die Beteiligten am zielführendsten sein, wenn sie sich direkt an die Notariatskammer für Steiermark wenden, die entsprechend Notar:innen benennen kann.

06. Was ist dabei besonders zu beachten?

Es ist der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten, ihr Leben selbst zu beenden. Dieser Entschluss muss frei und selbstbestimmt sein. Also insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte. Es besteht auch die Möglichkeit, eine oder mehrere hilfeleistende Personen in der Sterbeverfügung anzugeben, welche die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen unterstützen. Die hilfeleistenden Personen müssen volljährig und entscheidungsfähig sein.

07. Welche Details gilt es bei der Errichtung einer Sterbeverfügung seitens der Notar:innen oder Patientenanwält:innen zu beachten?

Sie müssen vor der Errichtung der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person nochmals die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung wiedergeben. Zudem ist die sterbewillige Person über rechtliche Aspekte, wie die mögliche Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen zu belehren.

08. Was geschieht mit der Sterbeverfügung?

Das Original der Sterbeverfügung ist der sterbewilligen Person auszuhändigen und eine Abschrift der Sterbeverfügung ist von Notar:innen oder Patientenanwält:innen aufzubewahren. Unmittelbar nach Errichtung der Sterbeverfügung haben Notar:innen oder Patientenanwält:innen bestimmte Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden. Wichtig: Eine Sterbeverfügung verliert nach einem Jahr ihre Wirksamkeit.

Notare in Ihrer Nähe

Welche Notarin bzw. welcher Notar in Ihrer Nähe Sterbeverfügungen errichtet, erfahren Sie auf Anfrage bei der Notariatskammer für Steiermark.
Wielandgasse 36, 8010 Graz
Tel.: 0316/82 52 560

Beitrag veröffentlicht am 06.04.2022
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Auf Nummer sicher!

Worauf man achten sollte, bevor man ein Grundstück kauft und warum der Nachbar plötzlich im Garten stehen könnte.

Mit einem Traum fängt alles an. So malt man sich sein eigenes Haus mit Garten in den schönsten Farben aus und richtet es in Gedanken schon ein, bevor der Traum überhaupt Wirklichkeit geworden ist. Bevor man sich aber entscheidet, Nägel mit Köpfen zu machen und eine Immobilie zu kaufen, gilt es, über ein paar knifflige Details Bescheid zu wissen. Wie man Fallen und Stolpersteine auf dem Weg zum Traum vermeidet?
Nachgefragt bei Mag. Stephan Plankensteiner, MBL von der Notariatskammer für Steiermark:

Was muss ich vor dem Kauf einer Immobilie wissen?

Für viele Menschen ist der Kauf einer Immobilie die größte Investition ihres Lebens. Beim Autokauf verlässt man sich auf Testberichte, Freunde und Probefahrten. Beim Immobilienkauf lässt man sich oft nur zu gerne blenden und will mitunter gar nicht sehen, wie es um das vermeintliche Traumgrundstück wirklich bestellt ist.

Was muss vorab geklärt werden, bevor ein Grundstück gekauft wird?

Man sollte zunächst jedenfalls klären lassen, ob im Grundbuch sogenannte Belastungen eingetragen sind. Sollte die Liegenschaft nämlich mit Pfandrechten, Grunddienstbarkeiten, Ausgedings-, Wohnungs(gebrauchs)rechten etc. belastet sein, ist es jedenfalls ratsam, die Immobilie einem genauen Experten-Check zu unterziehen. Unter anderem betrifft das etwa Zufahrts- und Zugangsrechte. Es kann festgeschrieben worden sein, dass man verpflichtet ist, eine Sackstraße instand zu halten, obwohl man nur einen kleinen Teil befährt. Es kann das Wegerecht für die Befahrung des Grundstücks durch einen Nachbarn oder die Errichtung eines Kanals betreffen. Wenn sich später herausstellt, dass eine Wasserleitung nur durch das Nachbargrundstück geleitet werden kann und man das Recht vorab nicht eingetragen hat, muss man oft mühsame Umwege in Kauf nehmen. So entstehen dann allenfalls auch Kosten, mit denen man nicht gerechnet hat und die man tragen muss.

Können Sie dazu Beispiele aus der Praxis geben?

Wir haben schon Fälle erlebt, bei denen ein „äußerst günstiges“ Grundstück erworben wurde, nur gab es keine gesicherte Zufahrt und somit auch keine Baubewilligung. In einem anderen Fall wurde eine Anzahlung bar auf die Hand geleistet, doch der Liegenschaftsverkäufer war mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belegt und der Kauf konnte nicht durchgeführt werden.

Können Kinder auf der Liegenschaft der Eltern bauen?

Wenn die Eltern den Kindern angeboten haben, auf dem Grundstück zu bauen, muss man bedenken, dass zum Beispiel eine ausgebaute Wohnung im Elternhaus oder ein Zubau rechtlich grundsätzlich als Zubehör zu einem Grundstück oder einer Liegenschaft gilt und damit automatisch in das Eigentum der Eltern übergeht.

Was passiert, wenn den Eltern etwas zustoßen sollte?

Wenn das Gebäude auf dem elterlichen Grundstück in den Nachlass fällt, ohne dass eine entsprechende testamentarische Vorkehrung getroffen wurde, könnte das „eigene Haus“ mitunter auch anderen gesetzlichen Erben, anderen Kindern, zufallen.

Mehr Infos unter: www.notar.at

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21.01.2022